166  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

sätzen  abweichende  Norm  statuirt.  (Sammlung  von
Entsch.  d.  obersten  Gerichtshofs  Bd.  4  S.  472.
Bl.  f.  RA.  Bd.  42  S.  133.)  Nach  dem  Inhalte
der  Klage  kann  auch  kein  Zweifel  bestehen,  dah  es
sich  hier  um  ein  Privatrecht  und  dessen  Verletzung
durch  die  beklagte  Gesellschaft  handelt.  Denn  nach
Art.  39  a.  a.  O.  sind  Privatstüsse  ols  Zubebör  des
Grundstückes  zu  betrachten,  zwischen  welchen  sie  durchfliehen,
  und  erkennt  das  Gesetz  das  Eigenthum  der

oder  auf  Einstellung  eines  eine  nachtheilige  Wasserbenützung
involvirenden  Gewerbebetriebes  ausgeschlossen  wird,  überhaupt
bindende  verwaltungerechtliche  Entscheidungen  in  Fragen  der
Wasserbenützung  seit  dem  Bestehen  des  Gesetzes  über  die
Errichtung  des  Verwaltungsgerichtshofes  niemals  ausgehen.
Ein  Gesuch  um  Gestottung  der  Wasserbenützung  im  Sinne
des  Art.  58  a.  a.  O.  oder  um  Genehmigung  einer  Anlage
im  Sinne  des  §&amp;  16  der  RGO.  ist  aber  von  dem  Beklagten
niemals  bei  der  zuständigen  Behörde  und  überhaupt  niemals,
wie  schon  die  Vorinstanz  dargethan  hat,  gestellt  worden,  es
kann  daher  auch  eine  verwaltungsrechtliche  Entscheidung,
welche  der  erhobenen  Klage  den  Boden  zu  entziehen  vermöchte,
von  der  Beklagten  nicht  angerufen  werden.  Denn  ein  Rechtssatz
  des  allgemeinen  Inholts,  daß  durch  Verfügungen  der
Verwaltungsbehörden  an  sich  schon  und  abgesehen  von  den
besonderen  allegirten  Gesetzesbestimmungen  die  gerichtliche
Urtheilsfällung  ausgeschlossen  oder  beschränkt  werden  könnte,
existirt  nicht.
Bl.  f.  RA.  Bd.  25  S.  105,  Bd.  42  S.  133;  Oberstr.
Entsch.  Bd.  5  S.  894,  Bd.  8  S.  679.
Insbesondere  können  Erlasse,  welche  lediglich  vom  polilizellichen
  Standpunkt  und  als  polizeiliche  Entschließungen
erlassen  sind,  wenn  sie  auch  die  in  Frage  stehende  Art  der
Wasserbenützung  in  das  Bereich  ihrer  Erwägung  gezogen
und  dieselbe  vom  polizeilichen  Gesichtspunkt  für  nicht  zu  beanstanden
  erklärt  und  demgemäß  von  diesem  Standpunkte
aus  deren  fernere  Ausübung  erlaubt  haben,  in  ihrer  rechtlichen
  Wirksamkeit  niemals  eine  verwaltungsrechtliche  Entscheidung,
  welche  nur  auf  Grund  des  gesetzlich  vorgeschriebenen
Verfahrens  seitens  der  speziell  vom  Gesetz  für  zuständig  erklärten
  Behörden  erlassen  werden  können,  ersetzen.