Oberstrichterliche  Enischeldungen.  167

Adjacenten  an  diesem  Theil  des  Wassers  an.  Andererseits
  liegt  aber  offenbar  eine  Verletzung  dieses
Privatrechtes  durch  Einleitung  schädlicher  Abwässer
in  das  betreffende  Gewässer  vor.

Die  Zuständigkeit  der  Gerichte  in  dieser  Richtung
  ist  von  dem  obersten  Gerichtshofe  konsequent
anerkannt  worden.  (Sammlung  Bd.  9  S.  676.)

Mit  Unrecht  aber  nimmt  Beschwerdeführer  für
gegenwärtigen  Fall  die  Kompetenz  der  Verwaltungsbehörde
  auf  Grund  des  genannten  Art.  58  in  Anspruch.
  Dieser  Art.  58  bestimmt  zwar,  daß  „die  Benützung
  des  Wassers  zum  Betriebe  der  Gerbereien,
chemischer  Fabriken  zu  Flachs=  und  Haufrösten  und
zu  andern  Bestimmungen,  durch  welche  die  Eigenschaften
  des  Wassers  durch  schädliche  Art  verändert
werden,  der  besondern  Bewilligung  und  Beschränkung
  durch  die  Verwaltungsbehörde  unterliege,  wobei
  jedoch  etwaige  Entschädlgungsansprüche  Dritter
vorbehalten  bleiben.“  Allein  obgesehen  von  der
Frage,  ob  derjenige,  welcher  Schutz  in  seinem  Rechte
der  Wasserbenützung  gegen  Beeinträchtigung  durch
Verunreinigung  deW  Wassers  sucht  und  welchem  die
Voraussetzungen  der  actio  negaloria  im  vollen
Maße  zur  Seite  stehen,  dann  dieses  Rechtsmittel
verlustig  und  nur  Ersatz  des  ihm  zugegangenen  Schadens
  zu  beanspruchen  berechtigt  sein  soll,  wenn  sein
Gegner  die  behördliche  Bewilligung  zu  der  Anlage
erhalten  hat,  welche  als  die  Ursache  der  Verunreinigung
  angefochten  wird,  wie  Pözl  in  seinem  Kommentar
  zum  Wasserbenützungsgesetz  2.  Aufl.  S.  157
ausführt  ?),  kann  in  dem  vorwürfigen  Fall  eine

*)  Anm.  d.  Red.  Trotz  Poezl's  Autorität  bezweifeln
wir  die  hier  offen  gelassene  Frage  sehr!  Poezl  hat
sich  überhaupt  in  der  2.  Aufl.  seines  Commentars
nach  verschiedenen  Richtungen  zu  sehr  vom  administrativen
  Standpunkte  beeinflussen  lassen.