168  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

solche  behördliche  Bewilligung  zu  der  hier  in  Frage
stehenden  Anlage  im  Sinne  des  Art.  58  a.  a.  O.
schon  von  vorneherein  darin  nicht  gefunden  werden,
daß  die  k.  Regierung  in  ihrer  Entschließung  vom
19.  Juli  1876  die  betreffende  Anlage  untersagte,
dagegen  das  k.  Staatsministerium  des  Innern  in
der  Entschließung  vom  21.  Oktober  1879  jene  erstere
  Entschließung  wieder  aufgehoben  hat.

Im  Gegentheile  ist  von  der  Vorinstanz  ausdrücklich
  konstatirt,  daß  die  beklagte  Aktiengesellschaft  eine
Genehmigung,  wie  sie  der  Art.  58  a.  a  O.  voraussetzt,
  niemals  nachgesucht  und  erhalten  hat,  wie  auch
aus  der  genannten  Regierungsentschließung  selbst  zur
Evidenz  hervorgeht.

Es  ist  hiedurch  dieser  Beschwerde  die  Spitze  abgebrochen
  und  kann  die  Frage,  ob  jene  Ministerialentschliehung
  nur  polizeilicher  Natur  war,  ob  solche
im  öffentlichen  Interesse  erlassen  wurde,  ob  das  Ministerlum
  überhaupt  hiezu  kompetent  war,  ob  von
einer  Rechtskraft  dieser  Entschließung  die  Rede  sein
kann,  unerörtert  bleiben.  —

In  dem  von  dem  Oberlandesgerichte  B.  bestätigten
  Urthelle  des  k.  Landgerichts  A.  ist  auf  Grund
deb  erhobenen  Beweises  thatsächlich  festgestellt,  daß
die  Gemeinde  D.  als  Besitzerin  der  daselbst  näher
bezeichneten  Plan-Nummer,  sowie  nicht  minder  die
beiden  Mitkläger  Matthias  G.  und  Konrad  D.  als
Besitzer  der  ebenfalls  daselbst  bezeichneten  Grundstücke
  erscheinen  und  der  A.  Fluß  als  Privatsluß  als
Zubehör  der  Grundstücke  betrachtet  werden  müsse,
zwischen  welchen  er  durchfließt.

Allerdings  sind  unter  den  in  Frage  stehenden
Grundstücken  der  Gemeinde  D.  auch  Ortsstraßen
und  Ortswege  inbegriffen.  Z

Allein  wenn  auch  diese  Letzteren  öffentlichen  Zwecken
dienen  und  dem  allgemeinen  Gebrauch  gewidmet  sind,
so  hören  sie  doch  nicht  auf,  im  Eigenthum  der  be-