Oberstrichterliche  Entscheibungen.  169

treffenden  Gemeinde  zu  stehen  (Windscheid,  Pandekten
  6.  Aufl.  Bd.  I  S.  146  S.  472),  und  tritt
dieses  Eigenthum  namentlich  dann  in  den  Vordergrund,
  wenn  die  öffentliche  Bestimmung  der  Sache
nicht  entgegensteht,  wie  Windscheid  am  angeführten
Orte  ausführt.

Die  entgegengesetzte  Ansicht  ist  von  Windscheild
in  Note  17  a.  a.  O.  hinreichend  widerlegt.  v

Für  dieselben  gilt  somit  auch  der  im  Art.  39
des  Wasserbenützungsgesetzes  aufgestellte  Grundsatz,
daß  Privotslüsse  ols  Zubehör  des  Grundstückes  anzusehen
  sind,  zwischen  welchen  sie  durchfließen.

Es  ist  daher  nicht  abzusehen,  wie  der  Gemeinde
D.  die  actio  negatoria  in  Bezug  auf  die  behauptete
  schädliche  Einwirkung  der  Abwässer  aus  der
Fabrik  in  ihr  Gewässer  versagt  sein  soll.  —  —

Was  aber  die  Störung  des  klägerischen  Rechtes
  durch  die  Verunreinigung  des  A.  Flusses  und  Einleitung
  der  Abwässer  Seitens  der  Fabrik  in  den  genannten
  Bach  betrifft,  so  mag  dahin  gestellt  bleiben,
ob  die  Vorinstanz  mit  Recht  aus  der  Bestimmung  des
Art.  54  des  Wasserbenüctzungsgesetzes,  wonach  jeder
Ufereigenthümer  berechtigt  ist,  das  an  seinem  Ufer
vorbeifließende  Wasser  zu  jedem  beliebigen  Gebrauche
zu  benützen,  die  Folgerung  zieht,  daß  jeder  Ufereigenthümer
  berechtigt  ist,  alles  Wasser,  welches  aus
wirthschaftlichen  Gründen  fortgeschafft  werden  muß,
nicht  minder  solche  Stoffe,  welche  dem  wirthschaftlich
  benützten  Wasser  sich  beimengen  und  vor  dessen
Ableitung  nicht  wieder  ausgeschieden  werden  können,
dem  unterhalb  liegenden  Ufereigenthümer  zuguführen.
Dleser  Satz  besteht  in  seiner  Allgemeinheit  weder
nach  dem  Civilrechte,  noch  nach  dem  Wasserbenützungsgesetz.
  Im  Uebrigen  hat  aber  die  Vorinstanz
in  weiterer  Ausführung  mit  vollem  Rechte  selbst
anerkannt,  daß  durch  Art.  58  a.  a.  O.  die  Benützung
des  Wassers  zu  chemischen  Fabriken  und  Überhaupt