170  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

zu  solchen  Bestimmungen,  durch  welche  die  Eigenschaft
  des  Wassers  auf  schädliche  Weise  verunreinigt
wird,  untersagt  werden  wollte,  weßhalb  also  ein  derartiger
  Gebrauch  des  Wassers  ausgeschlossen  ist  und
jede  schädliche  Veränderung  der  Beschaffenheit  des
Wassers  durch  Einleitung  chemischer  Stoffe  unstatthaft
  erscheint.  (Vgl.  Art.  58  mit  39  des  Wasserbenützungsgesetzes.)
  In  dieser  Richtung  ist  aber  von
den  Vorinstangen  ebenfallö  thatsächlich  festgestellt,
daß  der  A.  Fluß  seitens  der  beklagten  Fabrik  in
solcher  Weise  verunreinigt  wird,  daß  er  als  Gebrauchswasser
  zu  häuslichen,  wirthschaftlichen  und  gewerblichen
  Zwecken  absolut  untanglich  ist.

Angesichts  dieser  Feststellung  kann  nicht  davon
die  Rede  sein,  daß  die  Vorinstanzen  den  gesetzlichen
Begriff  im  Art.  58  „Veränderung  der  Elgenschaft
des  Wassers  auf  schädliche  Art“  allzuweit  ausgedehnt
  haben.

Auch  die  Berufung  der  Revisionsklägerin  auf
das  reichsgerichtliche  Urtbeil  vom  2.  Juni  1886
(Sammlung  Bd.  16  S.  178)  nützt  derselben
nichts,  da  dieses  Urtheil  das  bayerische  Wasserbenützungsgesetz
  nicht  zum  Gegenstand  hat,  übrigens
auch  dort  als  mit  den  Rechten  des  Unterliegers
unvereinbar  erklärt  ist,  daß  er  jede  beliebige  Immission
  zu  dulden  habe.  Urth.  v.  31.  Januar  1888;
Reg.-Nr.  I  109/87.

Revisionssumme.  Die  vorliegende  vom  Käufer
erhobene  Klage,  deren  Anspruch  den  Streitgegenstand
bildet  (S.  3  C.-P.-O.),  bezweckt  die  Erfüllung  eineß
Kaufvertrags  durch  die  Verkäufer.  Sie  ist  in  der
Hauptsache  auf  Lieferung  der  Kaufsache  gerichtet.
Der  Werth  der  letzteren  stellt  den  Werth  des  Streitgegenstandes
  dar,  welcher  gemäß  §.  508  a.  a.  O.
die  Grundlage  für  die  Berechnung  des  Werthes  des
Beschwerdegegenstandes  ist.  Die  Forderung  des  Ver-