Oberstrichterliche  Entscheidungen.  171

käufers  auf  Zahlung  des  Kaufpreises  begründet  dagegen
  einen  die  Kaufklage  hindernden  Einwond.  Sle
verliert  ihre  Eigenschaft  altz  Gegenanspruch  nicht  dadurch,
  daß  sie  schon  in  der  Klageschrift  zugestanden
ist.  Gegenansprüche  bleiben  aber  grundsätzlich  bei
Bestimmung  des  Streitgegenstandes  außer  Berücksichtigung.
  Wach,  Handbuch  Bd.  1  S.  373.  Für
die  Berechnung  des  Werthes  des  letzteren  ist  nach
§.  4  a.  a.  O.  der  Zeitpunkt  der  Erhebung  der  Klage
entscheidend.  Auch  diese  Bestimmung  kommt,  sofern
das  Streitobjekt  während  der  Dauer  des  Rechtsstreites
  daosselbe  geblieben  ist,  also  weder  erweitert
noch  ermäßigt  wurde,  in  Betreff  des  Werthes  des
Beschwerdegegenstandes  in  Anwendung.  §.  508  cit.
Es  können  deshalb  Preisänderungen,  welche  nach
Erhebung  der  Klage  aus  wirthschaftlichen  Gründen
an  der  dem  Preiswechsel  unterworfenen  Kauffache
eingetreten  sind,  nicht  in  Anschlag  gebracht  werden.
Seuff.  Arch.  Bd.  42  Nr.  335.  Was  sodann  den
durch  die  verspätete  Lieferung  dem  Kläger  zugehenden
Schaden  betrifft,  so  wurde  derselbe  in  der  Klage  als
Nebenforderung  geltend  gemacht,  bleibt  daher  hier
außer  Ansatz.  C.-P.-O.  §.  4.  Urth.  v.  22.  Febr.
1888;  Reg.-Nr.  J  132/87.

Unterbrechung  des  Verfahrens  in  der
Revisionsinstanz  durch  den  Tod  des  Revisionsbeklagten.
  Durch  den  am  27.  September
l.  J.  erfolgten  Tod  des  R.  ist  gemäß  §.  217  Abs.  1
C.-P.-O.  eine  Unterbrechung  des  Verfahrens  eingetreten.
  Der  §.  223  C.-P.-O.  kann  auf  den  gegenwärtigen
  Fall  keine  Anwendung  finden.  Die  durch
den  Tod  einer  Partei  eingetretene  Unterbrechung
dauert  so  lange,  bis  das  Verfahren  durch  die  Rechtsnachfolger
  des  Verstorbenen  aufgenommen  wird.  Die
Aufnahme  erfolgt  nach  S.  227  C.-P.-O.  durch  Zustellung
  eines  Schriftsatzes.