172  Oberstrichterliche  Entscheldungen.

Adv.  D.  hat  in  seinem  Schriftsatze  vom  20.  November
  l.  J.  die  Erben  des  R.  benannt  mit  der  Erklärung,
  daß  er  für  dieselben  das  Verfahren  aufnehme.

Von  der  Vertretung  des  Revisionsklägers  wird
an  diesem  Schriftsatze  bemängelt,  daß  derselbe  keinen
Termin  und  keine  Ladung,  auch  keine  Aufforderung
zur  Anwaltsbestellung  enthalte.  Diese  Rüge  ist  jedoch
  grundlos,  da  bereits  ein  Termin  festgesetzt  war
und  es  einer  abermaligen  Ladung  des  Revisionsklägers
  zu  diesem  Termine  ebenso  wenig  wie  einer
Aufforderung  zur  Anwaltsbestellung  bedurfte.  Durch
die  gemäß  §.  217  Abs.  1  C.-P.-O.  eingetretene
Unterbrechung  des  Verfahrens  ist  nämlich  der  durch
Beschluß  vom  16.  September  bestimmte  Termin  vom
2.  Dezember  l.  J.,  zu  welchem  die  Parteien  noch
vor  dem  Eintritte  der  Unterbrechung  geladen  worden
sind,  nicht  hinweggefallen,  sondern  es  hat  derselbe
ungeachtet  der  Unterbrechung  noch  fortbestanden,  was
sich  daraus  ergibt,  daß  in  dem  die  Wirkung  der
Unterbrechung  normirenden  §.  226  C.-P.-O.  die
Termine  nicht  erwähnt  sind,  sondern  nur  von  den
Fristen  und  von  den  während  der  Unterbrechung
von  einer  Partei  vorgenommenen  Prozeßhandlungen
  in  Ansehung  der  Hauptsache  die  Rede
ist.  Allerdings  konnte  es  am  Termine  vom  2.  Dezember
  vor  der  Aufnahme  des  Verfahrens
zur  Verhandlung  in  der  Hauptsache  nicht  kommen.
Nachdem  aber  schon  vorher  durch  den  Kgl.  Adv.
D.  Namens  der  Erben  des  R.  das  Verfahren  aufgenommen
  worden  war,  konnte  an  diesem  Termine
zunächst  über  die  Aufnahme,  soferne  der  Revisionskläger
  dagegen  Einwendungen  vorzubringen  hatte,  und
dann  gegebenenfalls  sofort  auch  über  die  Hauptsache
verhandelt  werden.  Ueberdies  hätte  der  Revisionskläger
  im  Falle  der  nicht  bereits  erfolgten  Aufnahme
des  Verfahrens  gewärtigen  müssen,  daß  dasselbe  am
Termine  durch  die  Rechtsnachfolger  selnes  Prozeß=