Oberstrichterliche  Entscheibungen.  173

gegners  aufgenommen  wurde.  Wie  sich  aus  den  Motiven
  zu  §.  227  C.-P.-O.  (§F.  219  des  Entw.)  ergibt,
  kann  die  Aufnahme  des  Verfahrens  auch  in  der
mündlichen  Verhandlung  —  d.  i.  an  einem  schon  anberaumten
  Termine  —  erklärt  werden,  ohne  daß  es
in  diesem  Falle  hiezu  eines  Schriftsatzes  bedurfte,
vgl.  Wilmowski-Levy  (3.  Aufl.)  zu  §.  227.  Es
müßte  daher  in  dem  Falle,  wenn  es  der  von  dem
Kgl.  Adv.  D.  in  seinem  Schriftsatze  vom  20.  November
  erklärten  Aufnahme  des  Verfahrens  an  irgend
einem  formellen  Erfordernisse  fehlen  würde,  das  Verfahren
  doch  als  beim  Termin  vom  2.  Dezember
aufgenommen  erachtet  werden,  nachdem  der  für
den  Adv.  D.  erschienene  Kgl.  Adv.  N.  unter
Hinweis  darauf,  daß  das  Erscheinen  eines  bel  dem
obersten  Landesgerichte  zugelossenen  Anwalts  für  die
Erben  de5  R.  genüge,  ausdrücklich  auf  jenen  Schriftsatz
  Bezug  genommen  und  sich  dessen  Inhalt  angeeignet
  hat.

Der  Umstand,  daß  die  Verlassenschaft  des  R.  zur
Zeit  noch  nicht  erledigt  ist,  steht  der  Aufnahme  des
Verfahrens  nicht  entgegen.

Der  von  dem  Vertreter  des  Revisionsklägers  gestellte
  Antrag,  die  Aussetzung  des  Verfahrens  anzuordnen,
  erweist  sich  als  unbegründet.  Die  Civilprozeßordnung
  enthält  keine  Bestimmung,  wonach  die
Anordnung  der  Aussetzung  des  Verfahrens  dem  beliebigen
  Ermessen  des  Gerichts  anheim  gestellt  wäre,
sondern  es  ist  dazu  das  Gericht,  wie  in  den  Motiven
zu  dem  von  der  Unterbrechung  und  Aussetzung  des
Verfahrens  handelnden  Titel  V  Abschn.  III  Buch  1
—  g8.  217—229  —  der  C.-P.-O.  (§S§.  209  bis
221  des  Entw.)  ausdrücklich  hervorgehoben  wird,  nur
in  den  gesetzlich  bestimmten  Fällen  befugt.  Von  den
in  obigem  Tit.  V  erwähnten  Fällen  zulässiger  Aussetzung
  (I§.  223  und  224)  liegt  keiner  vor,  und
es  ist  auch  keiner  der  anderweitig  in  der  Civilprozeß-