174  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

ordnung  (insbesondere  in  den  SF.  62,  139,  140)
oder  in  einem  sonstigen  Gesetze  aufgeführten  Fälle,
in  welchem  dem  Gerichte  die  Anordnung  der  Aussetzung
  des  Verfahrens  gestattet  ist,  gegeben.  Urth.
v.  2.  Dezember  1887;  Reg.-Nr.  1  110/87.

Nichtstreitige  Rechtspflege.

Umfang  der  gerichtlichen  Behandlung
einer  Verlassenschaft.  Nach  bayr.  Landrecht
Thl.  III  Kop.  1  S.  17  Ziff.  11  und  Anmerk.  zu
§.  18  Ziff.  17  besteht  eine  Verlassenschafts-Verhandlung,
  insoweit  sie  als  eine  Handlung  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit  und  sohin  als  zur  Competenz  der  Verlassenschaftsbehörde
  gehörig  sich  darstellt,  und  zwar
aus  dem  Grunde,  weil  durch  den  Tod  einer  Person
  deren  Vermögen  seinen  bisherigen  Herrn  verloren
  hat,  und  in  einem  geordneten  Staatswesen
nicht  dem  Zugriffe  eines  Jeden  preisgegeben  werden
  darf,  —

„nicht  nur  in  Obsignation  und,  soweit  ge-„setzlich
  vorgeschrieben,  in  Inventur,  son-„dern
  auch,  wenn  ein  letzter  Wille  vorhan-„den
  ist,  in  Eröffnung,  Publikation  und
„Exekution  desselben,  wie  nicht  weniger  so-„wohl
  in  casu  testafi  als  intestati  in  Ent-„lichtung
  der  Gläubiger,  dann  in  Aushän-„digung
  der  Erbschaft  an  die  nachgelassenen
„Erben.“

In  der  Regel  wird  mit  der  Aushändigung  an
die  Erben,  welche  sich  als  solche  legitimirt  haben,
und  welchen  unter  dieser  Voraussetzung  laut  gesetzlicher
  Vorschrist  die  Auslieferung  der  Verlassenschaft
nicht  vorenthalten  werden  darf,  die  Thätigkeit  der
Verlassenschaftsbehörde,  da  sie  hiedurch  den  ihr  vorgesteckten,
  oben  angegebenen  Zweck  erfüllt  hat,  ihr
Ende  erreicht  haben.  Insbesondere  hindert  auch  der
Umstand,  daß  bei  Auseinandersetzung  einer  Verlas-