Oberstrichterliche  Entscheibungen.  175

senschaft  zwischen  den  Betheiligten  eine  civilrechtliche
Streitigkelt  sich  erhebt,  die  Aushändigung  an  die
als  solche  legitimirten  Erben  nicht,  sondern  hat  nur  die
Verweisung  der  Streitpunkte  auf  den  Rechtsweg  zur
Folge.  Demgemäß  hat  auch  in  diesem  Falle  die
Thätigkeit  der  Verlassenschaftsbehörde  mit  der  Aushändigung
  des  Rücklosses  an  die  Erben,  und  zwar
ohne  Köchich  darauf,  ob  und  wie  die  auf  den  Rechtsweg
  verwiesenen  Streitpunkte  später  durch  Urtheil,
Vergleich  oder  nachträglichen  Verzicht  der  Contradicenten
  ihre  Erledigung  gefunden  haben,  ihr  Ende
erreicht.  Dieser  aus  den  oben  angegebenen  allgemeinen
  Gesichtspunkten  über  Wesen  und  Zweck  einer
gerichtlichen  Einmischung  in  die  Behandlung  der  Verlassenschaft
  eines  Verstorbenen  abgeleitete  Rechtssatz
über  den  Zeitpunkt  der  Beendigung  einer  Verlassenschaft
  kann  aber  nicht  dahin  augesagt  werden,  daß
der  Verlassenschaftsbehörde  von  da  an  jede  weitere
Thätigkeit  untersagt  sein  soll,  wie  denn  auch  in  der
That  ein  derartiges  Verbot  in  den  Gesetzen  keine  Begründung
  findet.  Vielmehr  können  sich  auch  nach  Aushändigung
  des  Rücklasses  an  die  Erben  je  nach  Lage
der  Sache  Fälle  ereignen,  in  welchen  eine  Wiederaufnahme
  der  Verlassenschaftsverhandlungen,  wie  z.  B.
bei  späterer  Auffindung  von  Nachlaßgegenständen,  sich
als  sochgemäß  darstellt.  Insbesondere  können  auch
bloße  Zweckmäßigkeitsgründe  den  Verlassenschaftsrichter
  berechtigen,  das  Verfahren  in  einer  bereits  von
ihm  als  erledigt  erklärten  Verlassenschaftssache  wieder
  aufzunehmen,  und  die  Verlassenschaft  auch  in
den  Punkten,  in  welchen  sie  nur  durch  den  früheren
Widerspruch  des  einen  oder  anderen  Betheiligten
ursprünglich  nicht  hat  zu  Ende  geführt  werden  können,
  nunmehr  nach  Wegfall  dleses  Widerspruchs
ihrer  völligen  Auseinondersetzung  entgegen  zu  führen.
Beschluß  vom  11.  Febr.  1888;  Reg.-Nr.  III  3/88.