Samstag  den  9.  Juni  1888.  53.  Jahrgang.  M  12.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inbal#t:  Hintse  soveohesenrechulice  e#Z  Erörtert  von  Carl  Volt,  kol.

L#adgerichtsprästdenten  in  Deggendorf.  —  Mlttellungen  aus  der
Rechtsprechung  des  Kgl.  Bayer.  Obersten  Landesgerichts  In  München:
Ciollrecht  und  Ciollprozeß.

Einige  hypothekenrechlliche  Jragen.
1  Erörtert
von  Carl  Vokk,  k.  Landgerichtsprästdenten  in  Deggendorf.

1

Vertritt  das  hypothekenamtliche  Tagebuch
  wirklich  die  Stelle  eines  Anmeldeprotokolles
  im  Sinne  des  §  23  Abs.  3  des
Hypothekengesetze  37  Das  bayerische  Hypotheken-=gesetz
  vom  1.  Juni  1822  stellt  in  §  23  Abs.  2  bekanntlich
  den  Grundsatz  auf,  daß  der  Vorzug  einer
eingetragenen  Forderung  blos  nach  dem  Tage  der
Eintragung  zur  beurtheilen  sei,  demnach  alle  am
nämlichen  Tage  eingetragenen  Forderungen  gleichen
Rang  genießen,  wenn  nicht  einer  derselben  durch
ausdrücklichen  Vertrag  im  Voraus  ein  bestimmter
Rang  zugewiesen  ist.  Hievon  gestattet  das  Gesetz
nur  dann  eine  Ausnahme,  wenn  der  Zusammenfluß
angemeldeter  Forderungen  so  groß  ist,  daß  das
Hypothekenamt  diese  nicht  an  einem  Tage  erledigen
kann.  In  diesem  Falle  soll  das  letztere  gemäß
*  23  Abs.  3  a.  a.  O.  verbunden  sein,  für  die  unerledigten
  Anmeldungen  sogleich  ein  besonderes  Protokoll
  anzulegen,  und  durch  die  Aufnahme  in  dieses
soll  alsdann  den  angemeldeten  Forderungen  der  Vorzug
  nach  dem  Anmeldungstage  erhalten  werden.
Neue  Folge.  Band  XXXIII.