178  Einige  hypothekenrechtliche  Fragen.

Dieses  Ausnahmsverfahren  war,  wie  Jedermann
welß,  der  in  Hypothekensachen  vor  Erscheinen  des
Notariatsgesetzes  zu  thun  hatte,  zu  jener  Zeit  eine
große  Seltenheit.  Das  Hypothekenamt,  damals  zugleich
  Notariat  für  Immobiliar=  und  HSypotheken=Verträge,
  pflegte  Hypothekbestellungen,  besonders  in
größeren  Städten,  nicht  jedesmal  sofort  bei  persönlichem
  Erscheinen  eines  Ansuchenden  zu  protokolliren,
sondern  bestimmte  diesem  hiefür  erst  einen  Termin;
den  Termin  aber  bemaß  es  so,  daß  die  Bewältigung
der  Aufgabe  von  vorneherein  möglich  blieb.  Die
Parteien  waren  hiemit  in  der  Regel  zufrieden.
Waren  sie  es  nicht  und  behaupteten  sie  Dringlichkeit
der  Sache,  dann  konnte  man  ihrem  Begehren  meistens
  gleichfalls  gerecht  werden,  ohne  zur  Auzhilfe
nach  §  23  Abs.  3  a.  a.  O.  schreiten  zu  müssen.  Schriftliche
  Hypothekanmeldungen  ferner  waren  bei  weitem
seltener  und  wurden  stets  sofort,  entweder  durch  Eintrag,
  Vormerkung  oder  Abweisung  erledigt.  Es  erforderte
  dies  sehr  viel  weniger  Zeit  als  die  Erledigung
persönlicher,  erst  ausführlich  zu  protokollirender  Hypothekbestellungen.
  War  aber  wirklich  jemals  der
Andrang  von  Anmeldungen  ein  übergroßer,  dann
schritt  man  trotzdem  zu  allem  Anderen  eher,  als  zur
Errichtung  eines  besonderen  Anmeldeprotokolles,  welches
  schließlich  fast  ebenso  viele  Zeit  in  Anspruch
genommen  hätte,  als  die  sofortige  wirkliche  Erledigung.
  Gefahr  auf  Verzug  bestand  ja  ohnehin  nur
bei  Anmeldungen,  welche  das  nämliche  Folium
betrafen.  Diese  konnte  man  dann  zunächst  erledigen,
die  übrigen  aber  später.  Denn  die  in  §  95  Ziff.  3
deS  Hypothekengesetzes  statuirte  Regel,  daß  die  Einträge
  nach  Ordnung  der  Anmeldungen  erfolgen
sollen,  will  nur  Begünstigung  des  Einen  vor  dem
Anderen  verhüten,  verträgt  ebenso,  wie  jede  Regel,
eine  vernünftige  Ausnahme  dann,  wenn  an  ihrer
Einhaltung  nirgends  ein  Interesse  besteht.  Im