Einige  hypothekenrechtliche  Fragen.  179

äußersten  Falle  endlich  half  man  sich  durch  Beiziehung
von  Hilfspersonal  (vgl.  hiezu  Zeitschrift  des  Anwaltsvereins
  für  Bayern  Bd.  VI  S.  185  u.  ff.).

Mit  Geltungsbeginn  des  Notariatsgesetzes  vom
10.  November  1861  hat  sich  die  Aufgabe  der  Hypothekenämter
  in  vielen  Stücken  verändert.  Es  steht
jetzt  vor  Allem  nicht  mehr  so,  wie  vordem,  in  der
Gewalt  derselben,  sich  ihre  Tagesaufgabe  selbst  zuzumessen.
  Die  Notare  arbeiten  für  sich  und  müssen
gemäß  Art.  12  Abs.  3  und  15  des  Notariatgesetzes
die  von  ihnen  errichteten,  auf  Hypothekenverhältnisse
bezüglichen  Urkunden  sofort,  ohne  Rücksicht  auf
deren  Anzahl,  ja  sogar  ohne  Rücksicht  auf  etwaige,
ihnen  selbst  sehr  wohl  bekannte  Mängel  dem  Hypothekenamte
  in  Vorlage  bringen.  Diese  Verpflichtung
leidet  einen  Aufschub  gemäß  Juslizministerialentschliehung
  vom  26.  Juli  1864  (J.-M.-Bl.  S.  210)
nur  dann,  wenn  der  hypothekenamtliche  Vollzug  durch
Errichtung  einer  weiteren  Urkunde  bedingt  und  die
nöthigen  Einleltungen  zu  deren  demnächstiger  Aufnahme
  bereits  getroffen  sind.  Es  kann  sich  sohin,
da  insbesondere  für  jeden  hypothekenamtlichen  Bezirk
anstatt  des  früheren  Einen  Beamten  nun  eine  ungemessene
  Mehrzahl  von  Notaren  gleichzeitig  Urkunden
errichten  können,  der  Elnlauf  bei  dem  Hypothekenamte
häufiger  und  manchmal  in  solcher  Welse  stauen,  daß
an  eine  Erledigung,  ja  sogar  an  bloße  Prüfung  aller
Urkunden  für  den  nämlichen  Tag  gar  nicht  zu  denken  ist.

Das  Bedürfniß,  für  solche  Fälle  einer  Schädigung
  der  Interessenten  bei  Aufschub  des  Eintrags
vorzubeugen,  mag  daher  jetzt  ein  größeres  sein.
Nirgends  aber  hat  ein  Gesetz,  sei  es  das  Notariatsgesetz,
  das  Gerichtsverfassungsgesetz  von  1861  oder
ein  späteres  Gesetz  hierin  eine  neue  Aushilfe  geschaffen.
  Es  wird  daher  von  der  bedeutendsten
wissenschaftlichen  Autorität  im  Gebiete  des  bayerlschen
Hypothekenrechtes,  nämlich  von  Regelbßberger,  gelehrt,

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