Einige  hypothekenrechtliche  Fragen.  181

wohl  aber  schon  durch  die  Vorlage  der  Notariatsurkunden
  ersetzt,  d.  h.  die  Priorltät  durch  diese  Vorlage
  allein  schon  gewahrt  wissen,  weil  jenen  Urkunden
der  Grundsatz  der  Oeffentlichkeit  zur  Seite  stehe  und
durch  das  Notariatsgesetz  in  Verbindung  mit  dem
Gerichtsverfassungsgesetze  von  1861  das  frühere  Anmeldeprotokoll
  nach  §  23  Abs.  3  des  Hypothekengesetzes
  gleichsam  in  fliegende  Blätter  verwandelt
werde,  mit  deren  Zusammenfassen  man  von  selbst
das  Nämliche  gewinne,  wie  durch  das  ältere  Protokoll.
  Den  Bekämpfern  der  obenerwähnten  oberstrichterlichen
  Anschauung  reiht  sich  schließlich,  wie  schon
gesagt,  auch  Regelsberger  a.  a.  O.  an,  welcher  zugleich
  (vgl.  S.  462  Note  1  u.  S.  463  Note  5)
die  soeben  dargelegte  Ansicht  Grafs  als  unhaltbar
bezeichnet.

Für  die  Praxis  war  es  von  nicht  zu  unterschätzender
  Wirkung,  daß  jenes  oberstrichterliche  Erkenntniß
  gerade  im  Justizministerialblatte  veröffentlicht
wurde.  Man  erblickte  darin  den  Beitritt  auch  der
obersten  Justizverwaltungsstelle  zu  der  oberstrichterlichen
  Ansicht,  acceptirte  dieselbe  deshalb  um  so  unbedenklicher
  und  hält  sich  bei  deren  Befolgung  vor
jedem  Regresse  sicher.  Ob  letztere  Schlußfolgerung
der  Praktiker  stichhaltig  ist,  wird  sich  freilich  niemals
im  voraus  bestimmen  lassen.  Der  oberste  Gerichtshof
  kam  seitdem  nicht  mehr  in  die  Lage,  sich  vor
der  Oeffentlichkeit  über  jene  Frage  aus  zusprechen.  Es
ist  also  das  Erkenntniß  vom  24.  April  1866  nur
ein  ganz  vereinzeltes  Präjudiz,  welchem  gerade  in
einem  Regreßfalle  sehr  wohl  ein  entgegengesetztes
folgen  könnte.  Jedenfalls  aber  darf  man  aus  der
Veröffentlichung  des  ersteren  im  Justizministerialblatte
  mit  Sicherheit  nur  den  Schluß  ziehen,  daß
das  k.  Staatsministerium  die  ergangene  richterliche
Entscheidung  für  eine  sehr  wichtige  hielt,  nicht  aber,
daß  damit  irgend  eine  allgemeine  Direktive  gegeben