182  Einige  hypothekenrechtliche  Fragen.

werden  wollte.  Letzteres  wäre  in  Fragen  materiellen
Rechtens,  wie  hier  der  Priorität  von  Hypothekforderungen,
  seitens  der  bayerischen  Justizverwaltung
geradezu  unerhört.  Noch  weniger  aber  erscheint  eine
folche  Annahme  zulässig,  wenn  man  erwägt,  daß  es
sich  hier  nicht  etwa  um  jus  in  thesi  clarum,  sondern
  im  Gegentheile  um  eine  dem  unverändert  fortbestehenden
  Wortlaute  des  §  23  Abs.  3  des  Hypothekengesetzes
  geradezu  derogirende  systematische  Inter-Pretation
  verschiedener  zu  einander  im  Wechselwirkung
stehender  Gesetze,  also  um  einen  logischen  Prozeß  der
schwierigsten  Art,  handelte.  Was  nun  die  gegen  das
oberstrichterliche  Präjudiz  vom  24.  April  1866  selbst
bestehenden  Bedenken  anlangt,  so  sind  dies  hauptsächlich
  folgende:  .

1.  Besagtes  Präjudiz  geht  entschieden  von  einem
Irrthum  aus,  wenn  es  (vgl.  J.-M.-Bl.,  1866
S.  104  u.  105)  das  hypothekenamtliche  Tagebuch
nach  Maßgabe  der  Geschäfts=  und  Registratur-Ordnung
  vom  20.  September  1863  als  einen  von  der
k.  Staatsregierung  selbst  beabsichtigten  Ersatz  für  das
seltherige  Anmeldeprotokoll  im  Sinne  des  §  23
Abs.  3  des  Hypothekengesetzes  hinzustellen  sucht.
Diese  Annahme  kann  schon  deshalb  nicht  Platz  greifen,
  weil  der  k.  Staatsregierung  sehr  wohl  bekannt
sein  mußte,  daß  Gesetze  durch  Ministerialentschliehßungen
nicht  abgeändert  oder  aufgehoben  werden  können.
Ueberdies  aber  bestand  ein  Tagebuch,  wenn  auch  in
etwas  anderer  Form,  bei  den  Hypothekenämtern
schon  lange  vor  Erscheinen  des  Notariatsgesetzes,
nämlich  mit  der  bereits  durch  Ministerialentschließung
vom  20.  März  1859  —  (Bgl.  Zeitschrift  für  Gesetzgebung
  und  Rechtspflege  Bd.  VI  S.  8)  —  eingeführten
  hypothekenamtlichen  Geschäftsausweistabelle.
Das  mit  der  Geschäfts=  und  Registratur-Ordnung  von
1863  vorgeschriebene  Journal  war  daher  nur  eine
Verbesserung,  nicht  aber  eine  Neuheit.  Letztere  wäre