Einige  hypothekenrechtliche  Fragen.  183

auch  etwas  spät  gekommen,  nachdem  das  Notariats-=gesetz,
  welches  nach  der  oberstrichterlichen  Anschauung
einen  anderweitigen  Ersatz  für  das  frühere  Anmeldeprotokoll
  mit  Nothwendigkeit  bedingte,  doch  schon
vom  1.  Juli  1862  ab  in  Geltung  getreten  war.
Dazu  kommt  dann  noch  das  völlige  Schweigen  der
k.  Staatsregierung  über  jenen  Punkt,  nicht  blos  in
der  Geschäfts=  und  Registratur-Ordnung  von  1863,
sondern  auch  in  der  weiteren,  die  Tagebuchsführung
und  Geschäftsbehandlung  bei  den  Hypothekenämtern
betreffenden  Bekanntmachung  vom  11.  April  1872  —
(J.-M.-Bl.  S.  126  u.  ff.)  —,  sowie  in  allen
späteren  durch  das  Justizministerialblatt  veröffentlichten,
  den  Vollzug  des  Notariatsgesetzes  oder  die
Geschäftsbehandlung  bei  den  Hypothekenämtern  berührenden
  Erschlteßungen.  Hätte  die  kgl.  Staatsregierung
  sich  für  berechtigt  gehalten  und  in  der
That  beabsichtigt,  mit  dem  Tagebuche  von  1863
das  Anmeldeprotokoll  nach  §  23  Abs.  3  des  Hypothekengesetzes
  zu  beseitigen  oder  auch  nur  ein  konkomitantes
  Aequivalent  für  dieses  zu  schaffen,  so
wäre  nichts  einfacher  gewesen,  als  dies  zu  sagen,
zugleich  aber  auch  nichts  nothwendiger,  weil  in
Dingen,  welche  von  solcher  Wichtigkeit  für  die  Rechtspflege
  und  für  die  Regreßpflicht,  nicht  blos  der  Beamten,
  sondern  auch  des  Staates  sind,  wie  Prioritätsrechte
  und  der  Weg,  sie  zu  wahren,  die  Verhüllung
  des  Gewollten  ein  geradezu  unbegreiflicher
Fedler  wäre.  Daß  dem  aber  nicht  so  war  und  die
Staatsregierung  im  Gegentheile  der  Rechtsanwendung
  auf  keiner  Weise  vorgreifen  wollte,  ergibt  sich
überzeugend  auch  aus  der  äußerst  vorsichtigen  Fassung
der  Ziff.  III  Abs.  2  der  revidirten  Geschäftsvorschriften
vom  11.  April  1872  (J.-M.-Bl.  S.  127),  woselbst
zwar  von  Wahrung  der  Priorität  in  gewissen  Fällen,
nicht  mit  einer  Silbe  aber  vom  Eintrage  ins  Tagebuch
  als  Mittel  hiezu  die  Rede  ist.