184  Einige  hypothekenrechtliche  Fragen.

2.  Zur  Wahrung  der  Priorität  für  unerledigte
Anmeldungen  verlangt  das  Hypothekengesetz  ferner
deren  Aufnahme  in  ein  Protokoll,  d.  h.  in  eine
in  Gegenwart  de5  Richters  und  eine5  Aktnars  zu
errichtende,  sowie  von  diesen  und  den  allenfalls  persönlich
  erschienenen  Antragstellern  zu  unterzeichnende
Urkunde.  Das  Tagebuch  ist  aber  keine  solche  Urkunde.
  Die  Einläufe  konnten  gemäß  §  7  der  Geschäfts=
  und  Registratur-Ordnung  von  1863  und
können  gemäß  Ziff.  1  der  höchsten  Bekanntmachung
vom  11.  April  1872  sowohl  von  dem  Hypothekenbeamten
  selbst,  als  auch  von  einem  Aktuare  in  das
Tagebuch  eingetragen  werden.  Unterzeichnet  aber
wird  von  allen  auf  Zeit  und  Gegenstand  des  Einlaufs,
  sowie  der  Person  des  Anmeldenden  bezöglichen
Einträgen  gar  keiner,  sondern  nur  die  Art  der  Erledigung
  ist  in  Spalte  VII  gemäß  Ziff.  V  der  oben
allegirten  Bekanntmachung  vom  11.  April  1872  von
dem  Richter  mittels  Handzuges  und  zwar  nur  dann
zu  bestätigen,  wenn  die  Aufnahme  einer  Registratur
oder  die  Eintragung  eine5  Beschlußes  in  das  Hypothekenprotokoll
  unterbleibt.  Es  fehlt  also  dem  hypothekenamtlichen
  Tagebuche  auch  jener  Grad  von  öffentlichem
  Glauben,  welcher  für  eine  nach  §  23
Abs.  3  des  Hypothekengesetzes  zur  Wahrung  der
Priorität  dienende  Urkunde  gefordert  wird.  ·-3.

  Es  ist  auch  nicht  richtig,  daß  für  Errichtung
besonderer  Anmeldeprotokolle,  wie  das  Präjudiz  annimmt,
  jetzt  deshalb  kein  Bedürfniß  mehr  bestehe,
weil  dem  Hypothekenamte  seit  Erscheinen  des  Notariatsgesetzes
  regelmäßig  lauter  bereits  fertige  Urkunden
  vorgelegt  werden  und  die  Einvernahme  der  Betheiligten
  zum  Hypothekenprotokolle  nur  mehr  in  seltenen
  Fällen  zu  geschehen  hat.  Diese  „seltenen
Fälle“  treten  eben  gerade  dann  mit  Vorliebe  ein,
wenn  Anlaß  zur  Anwendung  des  S.  23  Abs.  3  a.  a.  O.
gegeben  ist,  das  heißt,  wenn  Gefahr  auf  Verzug