Einige  hypothekenrechtliche  Fragen.  185

besteht  und  durch  befürchtete  Insolvenz,  Flucht  oder
Böswilligkeit  des  Schuldners  ein  plötzlicher  Andrang
der  Gläubiger  hervorgerufen  wird.  Alsdann  kommen
oft  vorbehaltene  oder  früher  schon  bewilligte,  aber
zur  Schonung  des  Kredits  noch  nicht  realisirte  Hypotheken
  zum  Vorscheine,  es  werden  gesetzliche  Hypothektitel
  geltend  gemacht,  Rangeinstellungen  erstrebt,
kurz  eine  Menge  von  Anträgen  gleichzeitig  gestellt,
deren  Aufnahme  in  der  eigenen  Kompetenz  des  Hypothekenbeamten
  liegt,  und  bei  welchen  die  Wahrung
der  Priorität  durch  ein  nach  §  23  Abs.  3  des  Hyp.=Ges.
  zu  errichtendes  Protokoll  zum  unabweisbaren
Bedürfnisse  werden  kann.  Was  anderes  sollte  denn
dem  Hypothekenamte  in  solchen  Fällen  und  wenn  es
zur  vollständigen  Protokollirung  absolut  an  Zeit  gebricht,
  übrig  bleiben,  als  das  mündliche  Vorbringen
der  Parteien  in  einem  summarischen  Anmeldeprotokolle
  wenigstens  insoweit  zu  konstatiren,  daß  die  Ansprüche
  ein  für  allemal  indentifizirt,  willkürliche  Erweiterung
  derselben  oder  spätere  Substituirung  anderer
Ansprüche  aber  außbgeschlossen  werden?  Zu  einer
solchen  Konstatirung  gehört  mehr,  als  die  Rubriken
III,  IV  u.  V  des  Tagebuches  regelmäßig  enthalten
und  mit  Rücksicht  auf  die  Raumverhältnisse  enthalten
können.  Insbesondere  aber  kann  daß  Tagebuch  für
solche  Anmeldungen  schon  deshalb  nicht  zugleich  als
Anmeldeprotokoll  dienen,  weil  ohne  vorherige  Proto-=kollserrichtung
  die  Anmeldung  nicht  als  Einlauf  in
das  Tagebuch  eingetragen  werden  könnte.

4.  Der  Ausnahmsfall  des  §  23  Abs.  3  des
Hypothekengesetzes  tritt  nur  dann  ein,  wenn  der
Zusammenfluß  der  Anmeldungen  so  groß  ist,
daß  das  Hypothekenamt  diese  nicht  an  Einem  Tage
erledigen,  d.  h.  nach  v.  Gönners  Erläuterung  (vygl.
dessen  Kommentar  Bd.  1  S.  264)  nicht  eintragen
kann.  Es  darf  nicht  Bequemlichkeit,  Abwesenheit,
Krankheit  oder  anderweitige  Beschäftigung  des  Hy-