Einige  hypothekenrechtliche  Fragen.  187

darauf  schließen  läßt,  daß  das  Tagebuch  nicht  den
Zweck  hat  oder  haben  sollte,  zugleich  als  Anmeldeprotokoll
  zu  dienen.

5.  Es  ist  ein  sicheres  Kennzeichen  eines  falschen
Syllogismus,  wenn  der  hiedurch  gewonnene  Schluß
das  gesteckte  Ziel  überholt.  Dies  ist  aber  bei  der
im  Präjudize  vom  24.  April  1866  geübten  Logik
in  hohem  Grade  der  Fall.  Dasselbe  hat  für  den
konkreten,  damals  zu  entscheidenden  Fall  die  Anwendbarkeit
  des  §  23  Abs.  3  des  Hypothekengesetzes
lediglich  aus  dem  Grunde  gefolgert,  weil  die  in
Frage  kommenden  Hypotheken  an  einem  früheren
Tage  als  eine  andere  ins  Tagebuch  aufgenommen
worden  waren.  Irgend  etwas  Weiteres,  insbesondere
die  Unmöglichkeit,  jene  Hypotheken  wegen  zu  großer
Zahl  der  Anmeldungen  schon  am  Anmeldungstage
einzutragen,  hat  der  oberste  Richter  in  besagter  Entscheidung
  weder  untersucht  noch  festgestellt.

Demnach  muß  es  aber  als  dessen  Konklusion
gelten,  daß  fortan  jeder  im  Tagebuche  einmal  vorgemerkten
  Anmeldung  ohne  Unterschled  und  ohne
weitere  Prüfung,  ob  wirklich  die  Voraussetzung  des
6#23  Abs.  3  a.  a.  O.  gegeben  sei.  Daß  eine  solche
Konsequenz  aber  dem  Willen  des  Gesetzes  nicht  entspreche,
  liegt  wohl  auf  der  Hand.  Sie  müßte  offenbar
  zur  Umstoßung  des  ganzen  Systems  führen.
Die  Regel  des  §  23  Abs.  2,  wonach  der  wirkliche
  Eintrag  und  dessen  Datum  über  den  Rang
einer  Hypothek  entscheiden  sollen,  würde  vollständig
elidirt  und  die  Ausnahme  des  Abs.  3  und  4  würde
zur  ausnahmslosen  Regel  werden.

Wer  aber  eine  solche  Konsequenz  als  nothwendige
Folge  des  Präjudizes  vom  24.  April  1866  leugnen
will,  der  möge  nur  angeben,  auf  welche  Weise  alsdann
  jemals  das  Nichtgegebensein  der  Voraussetzung
  des  §  23  Abs.  3  konstatirt  werden  soll.
Jedenfalls  müßte  in  einem  Regreßstreite  die  Erpro-