188  Einige  hypothekenrechtliche  Fragen.

bung  dieser  höchst  fatalen  Negative  dem  Hypothekenbeamten,
  gegenüber  dem  durch  das  Tagebuch  bereits
von  jeder  weiteren  Beweislast  befreiten  Gläubiger,
Überbürdet  werden.

6.  Das  eben  erwähnte  Präjudiz  leitet  die  von
ihm  dem  Tagebuche  beigelegte  Wirkung  allerdings
nicht  bloß  aus  der  Ministerial-Entschließung  vom
20.  September  1863  und  der  durch  diese  eingeführten
Geschäfts=  und  Registratur-Ordnung  ab,  sondern  bezeichnet
  jene  Wirkung  vielmehr  zugleich  als  eine  logische
  Konsequenz  der  Neugestaltung,  welche  das
Notariatsgesetz  mit  sich  gebracht  habe.  Eine  hieher
sehr  relevante  Neugestaltung  war  hauptsächlich  die
Theilung  der  Geschäfte  zwischen  den  Notaren  und
den  Hypothekenbeamten,  wie  sie  vom  1.  Juli  1862
ab  eingetreten  ist.  Wozu  noch  eine  Protokollsregistratur,
  wenn  doch  die  Urkunden  selbst  in  exienso
bereits  dem  Hypothekenamte  vorliegen  und  auch  die
Zeit  ihres  Einlaufs  durch  Präsentatum  und  Eintrag
ins  Tagebuch  schon  konstatirt  ist?  Diese  Frage
stellte  sich  der  oberste  Gerichtshof  bei  Erlassung  der
Entscheidung  vom  24.  April  1866  und  stellte  sich
Graf  bei  seinen  oben  zitirten  Erörterungen.  Man
darf  nicht  verkennen,  daß  dieselbe  eine  innere  Berechtigung
  hat.  Das  Hypothekengesetz  will,  wie  das
aus  §  95  Ziff.  3  zu  ersehen  ist,  und  von  Gönner
in  seinem  Kommentare  zu  dieser  Stelle  (bel  Graf
Bd.  II  S.  31)  ausdrücklich  sagt,  daß  Einträge  und
Vormerkungen  unverweilt,  d.  i.  gleich  nach  der  Anmeldung
  und  in  Anwesenheit  der  Betheiligten,  bethätigt
  werden  sollen,  damit  diese  sich  durch  eigene
Einsicht  davon  überzeugen  können.  Es  ist  also  Erledigung
  noch  am  Tage  der  Anmeldung  die  gesetzliche
  Regel,  folglich  ist  es  aber  auch  in  der  That
die  Intention  des  Gesetzes,  daß  jeder  Anmeldung
der  Rang  nach  dem  Tage  der  Anmeldung  zu  Theil

werde.