Elnige  hypothekenrechtliche  Fragen.  189

Dies  Alles  läßt  sich  sehr  gut  hören.  Der  Gesetzgeber
  schuf  indeß  daneben  eine  zweite  Regel,  nämlich
jene  des  §  23  Abs.  2  des  Hypothekengesetzes,  wonach
über  den  Vorzug  der  Tag  des  wirklichen  Eintrags
entscheiden  soll,  und  in  §  23  Abs.  3  ein  besonderes
  Mittel,  um  dieser  Regel  wirksam  zu  entgehen.
  Er  slatuirte  damit,  daß  der  bloße  Nichtvollzug
  des  Eintrags  noch  am  Anmeldungstage,  ja  sogar
  die  wirklich  hiefür  bestandene  Unmöglichkeit  für
sich  allein  noch  nicht  genügen  solle,  um  den  Vorrang
  zu  erhalten.  Will  man  daher  das  gesetzlich
vorgeschriebene  Mittel  durch  ein  anderes  ersetzen,  so
heißt  dies  legislativ,  nicht  aber  interpretativ  vorgehen.
Ein  hypothekenamtliches  Tagebuch,  insbesondere,
worin  die  Einlaufszeit  jeder  Anmeldung  konstatirt
wurde,  gab  es,  wie  unter  1  erwähnt,  schon  vor  Geltung
  des  Notariatsgesetzes.  Ebenso  gab  es  auch
schon  damals  Fälle,  in  denen  auf  bereits  fertige
Urkunden  hin  ohne  protokollarische  Einvernehmung
Betheiligter  Einträge  oder  Vormerkungen  angesonnen
werden  konnten.  Man  denke  nur  an  die  Reauisitionen
  z.  B.  von  Prozeßgerichten  in  Arrest=  oder
Exekutions-Sachen  oder  von  Verlassenschaftsgerichten
bei  Erbtheilungen,  oder  von  Kuratelbehörden  bei
Geltendmachung  gesetzlicher  Rechtstitel  oder  endlich
an  schriftliche  Anmeldungen  bereits  gerichtlich  oder
in  Privaturkunden  bewilligter  oder  vorbehaltener  aber
noch  nicht  realisirter  Hypotheken.  Der  ganze  Unterschied,
  soweit  die  Thätigkeit  des  Hypothekenamtes
in  Betracht  kommt,  ist  daher  nur,  daß  schriftliche
Anmeldungen  jetzt  die  Regel  bilden,  während  sie
früher  seltener  vorkamen.  Dafür  hat  aber  das  Hypothekenamt
  infolge  Wegfalls  der  Notariatsgeschäfte
jetzt  auch  weit  mehr  Zeit  zur  Erledigung  der  schriftlichen
  Einläufe  als  früher  und  daß  die  Errichtung
eines  besonderen  Anmeldeprotokolls  durch  das  Notariatsgesetz
  etwa  unmöglich  oder  unzulässig  ge-