190  Einige  hypothekenrechtliche  Fragen.

worden  sei,  behauptet  das  Präjudiz  vom  24.  April  1866
selbst  nicht.  Damit  aber  ist  genug  gesagt.  Denn,  wo
das  Gesetz  zur  Erzielung  eines  Ausßnahmeeffektes
verbis  expressis  ein  bestimmtes  Mittel  vorschreibt,
kann  es  deren  nicht  zwei  geben.

Resultat  all  dieser  Erwägungen  ist  also,  daß  die
Annahme,  als  vertrete  das  hypothekenamtliche  Tagebuch
  wirklich  die  Stelle  eines  Anmeldeprotokolls
nach  §  23  Abs.  3  des  Hypothekengesetzes  nicht  haltbar
  erscheint,  folglich  durch  bloßen  Eintrag  ins
Tagebuch  die  Priorität  nach  dem  Tage  der  Anmeldung
  nicht  gewahrt  wird.  Zum  mindesten  aber
wird  man  anerkennen  müssen,  daß  das  oberstrichterliche
  Präjudiz  vom  24.  April  1866  diese  Frage
keineswegs  in  unzwelfelhafter  Weise  gelöst,  sondern
hierüber  lediglich  eine  Kontroverse  geschaffen  hat  und
daß  eine  baldige  gesetzliche  Lösung  derselben  dringendes
  Bedürfniß  ist.  So  lang  dieselbe  nicht  erfolgt,
wird  kein  Hypothekenbeamter  getadelt  werden  können,
der  bei  gegebener  Unmöglichkeit  sofortiger  Erledigung
aller  Tageseinläufe  nach  wie  vor  zur  Errichtung
elnes  besonderen  Anmeldeprotokolls  für  die  unerledigten
  Anmeldungen  schreitet.  Wer  aber  mit  Unterlassung
  eines  solchen  lediglich  auf  Grund  des  Tagebuches
  die  Priorität  regulirt,  wird  zwar  gegen  eine
allenfallsige  Regreßklage  nach  Maßgabe  der  von  der
bayerischen  Judikatur  bisher  festgehaltenen,  in  Seufferts
  Kommentar  zur  Gerichtsordnung  von  1753
Kap.  XVI  Nr.  3  Bd.  IV  S.  230  Note  4,  dann
in  Pfeiffers  praktischen  Erörterungen  Bd.  VIII
Nr.  35  entwickelten  Grundsätze  aus  dem  Präjudtze
vom  24.  April  1866  und  der  Schwierigkeit  der  gegebenen
  Rechtsfrage  hoffentlich  einen  wirksamen  Einwand
  ableiten  können.  Der  Gläubiger  dagegen,  dessen
in  solcher  Weise  bestimmte  Priorität  etwa  von  dritter
Seite  im  Prozeßwege  Anfechtung  erleidet,  wird  eine
solche  Bürgschaft  nicht  für  sich  haben.

(Fortsetzung  folgt.)