Oberstrichterliche  Entscheidungen.  191

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Kol.
Bayer.  Obersten  Landesgerichts  in  München.

Civilrecht  und  Eivilprozeß.

Zuwendungen  an  außerehelich  Geborene.
Unehelich  Geborene  sind  nach  Thl.  III  Kap.  3  F.  13
des  Bayer.  L  R.  Beschränkungen  in  Bezug  auf  Zuwendungen
  durch  Geschäfte  von  Todeswegen  und
durch  Schenkungen  unter  Lebenden  nur  insoferne
unterworfen,  als  diese  Zuwendungen  von  ihren  Ascendenten
  herrühren,  nicht  aber  insoferne,  als  sie  von
Dritten  ausgehen,  wie  der  Gesetzestext  und  die  Anm.
hiezu  Nr.  1  lit.  b.  ergeben.  Will  daher  eine  solche
Zuwendung  eines  Dritten  an  einen  unehelich  Gebornen,
  welche  hienach  an  sich  rechtöwirksam  ist,  als
in  fraudem  legis  geschehen  bekämpft,  dieser  Dritte
als  nur  vorgeschoben  und  ein  Ascendent  des  Bedachten
  als  jener,  von  welchem  in  Wirklichkeit  die  Zuwendung
  herrührt,  bezeichnet  werden,  so  muß  derjenige,
welcher  aus  diesem  Grunde  die  Rechtswirksamkeit
des  an  sich  giltigen  Geschäftes  beseitigen  will,  diese
seine  Absicht  kund  geben  und  die  Thatsachen  angeben,
aus  denen  dies  gefolgert  werden  will.  Urth.  vom
19.  April  1888;  Reg.-Nr.  I  23/88.

Anerkennung  als  Verpflichtungsgrund.
Preuß.  LR.  —  Das  Berufungsgericht  stellte  fest,
daß  die  Käufer  den  Schuldschein  vom  12.  Mai  1876
in  der  rechtsverbindlichen  Absicht  ausfertigten,  ihre
durch  die  Urkunden  vom  10.  März  und  1.  April
1876  übernommene  Verbindlichkeit  bis  zum  Betrage
von  21,000  Mk.,  auf  welchen  der  Gesammtkaufpreis
durch  Theilzahlungen  gemindert  worden  sei,  anzuerkennen,
  ferner  daß  Kläger  die  Schuldanerkennung
nebst  dem  Zahlungsversprechen  acceptirt  habe.  Nach
diesem  Ergebnisse  der  Urkundenauslegung,  welches
in  der  Revisionsinstanz  unbeanstandet  blieb,  hatten
die  Käufer  bei  Aushändigung  des  gedachten  Schuld-