192  Oberstrichterliche  Entscheibungen.

scheines  an  den  Verkäufer  nicht  etwa  die  Absicht,
dem  letzteren  ein  Beweismittel  für  sein  aus  den
vorausgegangenen  Geschäften  entstandenes  Guthaben
zu  ertheilen,  sondern  sie  wollten  den  Abschluß  eines
neuen  Vertrages  herbeiführen.  ,

Das  Wesen  des  Anerkennungsvertrages,  als  welchen
  sich  das  durch  die  Annahme  des  Schuldversprechens
  zu  Stande  gekommene  Uebereinkommen
darstellt,  beruht  auf  dem,  auch  in  dem  Gebiete  des
preuß.  Landrechtes  zur  Geltung  gelangten  Rechtssatze,
daß  die  auf  Begründung  einer  Obligation  gerichtete
Willenserklärung  der  Contrahenten  ohne  Rücksicht
auf  den  Bestimmungsgrund,  soferne  er  nur  nicht  gesetzlich
  reprobirt  ist,  rechtserzeugende  Kraft  hat.

Entscheid.  des  R.G.  Bd.  2  S.  337  und
Bd.  3  S.  264;  Dernburg,  Lehrbuch  des
preuß.  Privatrechts  Bd.  2  8.  15;  Rocholl,
Rechtsfälle  aus  der  Praxis  des  Reichsgerichts
  Bd.  1  S.  257  und  ffg.

Seiner  Natur  nach  bildet  der  Anerkennungsvertrag
  einen  selbständigen  Verpflichtungsgrund.  Er  verhindert
  das  Zurückgehen  auf  das  ursprüngliche  Rechtsverhältniß
  und  schließt  die  Einwendungen  aus,  welche
dem  Schuldner  gegen  dasselbe  im  gegebenen  Falle
insoweit  zustehen  würden,  als  es  sich  um  die  Frage
handelt,  ob  die  ursprüngliche  Ausscheidung  des  Kaufpreises
  für  Immobilien  und  Mobilien  dem  wahren
Willen  der  Parteien  und  den  realen  Verhältnissen
entsprochen,  dann  ob  es  sich  bei  den  Mobilien  um
solche  Gegenstände  gehandelt  habe,  welche  als  (Pertinenzen)
  von  dem  Notarlatsvertrage  (über  den  Verkauf
  der  Immobilien)  mit  ergriffen  wurden.  Urth.
v.  1.  Mai  1888;  Reg.-Nr.  I  36/88.

Redakteur:  Dr.  Jolius  v.  Standinger  in  München.
Verlag:  Palm  &amp;  Enke  (Carl  Enke)  in  Erlangen.
Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.  «