194  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

für  die  Begründung  des  erhobenen  Rechtsanspruches
nicht  zu  bilden  vermag  und  jene  angebliche  Anerkennung
  ein  Zurückgreifen  auf  die  dienstlichen  Verfehlungen
  des  J.  bei  der  richterlichen  Beurtheilung
de5  erhobenen  Anspruchs  nicht  überflüssig  macht.

Selbst  wenn  indessen  die  angebliche  Anerkennung
für  sich  allein  als  Klagegrund  unhaltbar  ist  und
das  dienstliche  Verschulden  des  J.  als  wesentlicher
Bestandtheil  der  Klagöbegründung  und  als  für  diese
unentbehrlich  sich  darstellt,  kann  der  klägerischen
Rechtsverfolgung  im  Allgemeinen  der  privatrechtliche
Charakter  um  so  weniger  abgesprochen  werden,  als
die  Klage  gegen  den  durch  Erbgang  vermittelten
Rechtsnachfolger  J.  gerichtet  und  dessen  Haftung  als
Erbe  an  und  für  sich  zwelfellos  blos  nach  privatrechtlichen
  Grundsätzen  zu  beurtheilen  ist.

Die  Haftungsverbindlichkeit  des  belangten  Erben
mag  immerhin  an  die  weitere  Voraussetzung  gebunden
  sein,  daß  zunächst  die  in  der  Klage  angeführten
dienstlichen  Verfehlungen  J.  und  die  diesem  hieraus
erwachsende  Haftung  festgestellt  werden.

Gleichwohl  läßt  sich  eine  Nothwendigkeit,  vor
Entscheidung  der  Verwaltungsbehörde  über
dlese  letztere,  von  dem  öffentlichen  Rechte  und  der
Dienstesorganisation  beeinflußte  Frage,  die  Angehung
  des  Civilrichters  zu  unterlassen,  in  dem
gegebenen  Falle,  wo  eine  Gemeinde  einen  Ersatzanspruch
  auf  ein  dienstliches  Verschulden  einer  für  die
Verwaltung  des  Gemeindevermögens  thätigen  Person
  zurückführt  und  deshalb  Klage  gegen  den  Erben
der  letzteren  erhebt,  aus  gesetzlichen  Vorschriften  mit
Grund  nicht  folgern.  Denn  der  in  dieser  Hinsicht
in  Betracht  kommende  Art.  158  der  Gemeindeordnung
  v.  J.  1869  enthält  allerdings  die  Vorschrift,
daß  die  Haftungsverbindlichkeit  der  Gemeindebeamten
und  Gemeindebediensteten  wegen  Nichterfüllung  oder
Ueberschreitung  ihrer  gesetzlichen  Dienstesobllegenhei-