Oberstrichterliche  Entscheibungen.  195

ten  gegenüber  der  Gemeinde  durch  die  einschlägige
Verwaltungsbehörde  festgesetzt  werde,  und  dem
Richter  steht  es  daher  nicht  zu,  hierüber  mit  Umgehung
  eines  verwaltungsamtlichen  Bescheides  sofort
aus  eigener  Zuständigkeit  zu  erkennen.  Auch  darf
der  Vollzug  einer  derartigen  verwaltungsamtlichen
Entscheidung  durch  die  Angehung  des  Rechtsweges
nicht  gehemmt  werden.  Im  Uebrigen  sind  jedoch  der
Betretung  des  letzteren  keine  gesetzlichen  Schranken
gezogen.  Vgl.  insbesondere  Erk.  des  oberst.  GH.  vom
20.  März  1879  —  Beil.  II  zum  Ges.=  und  VO.-Blatt
von  1879.

Man  wird  nun  zum  Zwecke  der  Ausscheldung
richterlicher  und  verwaltungsamtlicher  Befugnisse  den
Grundsatz  billigen  müssen,  daß  eine  vor  dem  Civilrichter
  erhobene  und  zum  Theil  aus  rein  privatrechtlichen
  Elementen  bestehende  Klage  mit  ihren
durch  die  Rechtshängigkeit  hervorgebrachten  Wirkungen
  aufrecht  zu  erhalten  ist,  wenn  und  insoweit
dieses  möglich  erscheint,  ohne  in  die  Zuständigkeit
der  Verwaltungsbehörden  einzugreifen.

Dieser  Grundsatz  kann  aber  im  vorliegenden
alle  recht  wohl  durch  Anwendung  des  §.  139  der
PO.  und  sohin  durch  Aussetzung  des  Prozeßverfahrens

  bis  zur  Entscheidung  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde
  über  die  aus  dienstlichen  Verfehlun-=gen
  entspringende  Haftung  des  J.  oder  dessen  etwaige
Nichthaftung  verwirklicht  werden,  ohne  doß  es  nothwendig
  ist,  die  Klage  selbst  für  zeitlich  unzulässig  zu
erklären  und  infolge  ihrer  Abweisung  unter  Vernichtung
  der  mit  der  Rechtshängigkeit  verbundenen
Wirkungen  die  Klägerin  schon  jetzt  mit  den  Kosten
des  bisherigen  Verfahrens  zu  belasten.  Urth.  vom
7.  Mai  1888;  Reg.-Nr.  1  42/88.

Erfordernisse  der  Zustellung  von  Anwalt
  zu  Anwalt.  Die  Zustellung  von  Anwalt  zu
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