196  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

Anwalt  —  welche  zweifellos  eine  ganz  selbständige
und  eigenartige  Einrichtung  ist  —  setzt  das  beiderselitige
  Einverständniß  der  Anwälte  —  dessen,  der
zustellen  will,  und  dessen,  dem  die  Zustellung  gemacht
werden  soll  —  voraus.

Es  ist  hiebei  durchaus  der  freien  Entschließung
des  prozeßbevollmächtigten  Anwalts,  dem  zugestellt
werden  soll,  überlassen,  ein  ihm  im  Wege  der  Zustellung
  von  Anwalt  zu  Anwalt  angebotenes  und
zugestelltes  Schriftstück  diesem  Offerte  entsprechend
anzunehmen  oder  nicht,  und  danach  seine  Willensäußerung
  zu  bestimmen.  Nimmt  er  das  offerirte
Schriftstück  als  ihm  zugestellt  an  und  stellt  er  daß
im  §.  181  Abs.  2  der  CPO.  erwähnte  Empfangsbekenntniß
  (die  nothwendige  Form  der  Justellung
von  Anwalt  zu  Anwalt  —  RuE.  Bd.  XIV  S.349
bis  350)  unter  Aushändigung  an  den  Gegenanwalt
aus,  dann  ist  das  erforderliche  Einverständniß  in  die
äußere  Erscheinung  getreten,  sohin  durch  das  Empfehlungsbekenntniß
  erkennbar  gemacht  worden  und
der  Zustellungsakt  perfekt.  (F.  181  Abs.  2  der
CPO.)

Es  greift  hier  die  unmittelbare  Zustellung  Platz;
eine  Ersatzzustellung  im  Sinne  der  g8.  166—169
der  CPO.  ist  unstatthaft.  6

(von  Bülow,  Erläut.  zur  CPO.  S.  103
Note  1.)

Das  bloße  Gelangen  des  zuzustellenden  Schriftstückes
  in  die  Kanzlel  des  Anwalts  beziehungsweise
eine  Zustellung  an  Kanzleigehilfen  ist  wirkungsloß.

Eine  Ausnahme  tritt  blos  dann  ein,  wenn  einer
von  ihnen  von  dem  Principale  besonders  hiezu  ermächtiget
  ist;  dagegen  sind  sie  —  weil  Privatpersonen
  —  von  r  Unterschrift  des  Empfangsbekenntnisses
  ausgeschlossen.

"IE  Begüsch  dieser  Unterschrift  sind  dem  prozeßbevollmächtigten
  Anwalt  gleichgestellt  lediglich  dessen