Oberstrichterliche  Entscheidungen.  197

ständiger  Stellvertreter  im  Sinne  des  §25  und  dessen
ständiger  Zustellungsbevollmächtigter  im  Sinne  des
§.  19  der  Rechtsanwaltsordnung;  der  erstere,  weil  er
überhaupt  die  Stelle  des  Anwalts  vertritt  und  der
andere  in  Folge  der  positiven  Bestimmung  des
Abs.  2  des  eben  alleg.  §.  19  der  RAO
Es  kann  deshalb  auch  nur  unter  Einwilligung
und.  Mitwirkung  des  prozeßbevollmächtigten  Anwalts,
dem  zugestellt  werden  soll,  oder  dessen  ständigen
Stellvertreters  oder  des  nicht  an  dessen  Sitz  wohnhaften
  ständigen  Zustellungsbevollmächtigten  eine  Zustellung
  von  Anwalt  zu  Anwalt  mit  Erfolg  herbeigeführt
  werden,  während  es  sich  bei  sonstigen  Zustellungen
  anders  verhält.
(R.E.  Bd.  VIII  S.  331—334;  Seuffert,
Comm,  zur  CPO.  3.  Aufl.  (zu  §  181)
S.  211  Ziff.  3  lit.  a  und  b;  Reimke,
Erläut.  zur  CPO.  (§.  181)  S.  184;
Struckmann  und  Koch,  Comm.  z.  CPO.
(§.  181)  S.  131  Note  2;  Uebel,  Comm.
z.  CPO.  (§.  181)  Bd.  1  S.  174—175;
Pemsel,  Erläuter.  zur  CPO.  (§8.  181)
S.  55—56;  Wilmowsky  und  Levi,  Comm.
zur  CPO.  (§  181)  S.  332—  33;  Endemann,
  der  deutsche  Civllprozeß  Band  J
S.65—  67.)
Die  Aufstellung  der  Beklagten  und  Revidenten:
dadurch  daß  feststehe,
„es  sei  die  in  Frage  befindliche  Zustellung  an
den  Buchhalter  S.  des  gegnerischen  Anwalts
gegen  Empfangsbestätlgung  geschehen,  dann,
jener  Buchhalter  habe  das  ihm  zugestellte  Schriftstück
  noch  am  Zustellungstage  seinem  Prinzipale
  übergeben,“
liege  eine  vollglltige  Zustellung  von  Anwalt  zu  Anwalt
  vor,  muß  demnach  als  für  eine  durchaus  unrichtige
  erklärt  werden.  Es  ist  vielmehr  eine  un-