198  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

zweifelhaft  gegen  §  181  der  CPO.  verstoßende  Zustellung
  von  Anwalt  zu  Auwalt  gegeben,  welche  jeder
  rechtlichen  Wirkung  entbehrt.

Die  Beklagten  und  Revidenten  meinen  zwar,
sich  auf  das  reichsgerichtliche  Urtheil  vom  18.  Januar
1887  (RGE.  Bd.  XVII  Nr.  101)  stützen  zu  können,
  weil  hierin  ausgeführt  ist,  daß  blos  ein  wesentlicher
  Fehler  des  Zustellungsverfahrens  die  Zustellung
  als  unbedingt  nichtig  erscheinen  lasse,  ein
solcher  aber  nicht  vorliege,  wenn  der  Gerichtsvollzieher
  zum  Zwecke  der  an  den  Anwalt  vorzunehmenden
  Zustellung  an  seinen  Gehilfen  zugestellt  und  dieser
  seinem  Prinzipale  noch  am  Zustellungstage
übergeben  hat,  da  hiedurch  der  Zweck  der  Zustellung
vollständig  erreicht  sei.

Allein,  wenn  es  auch  richtig  ist,  daß  Buchhalter
S.  noch  am  Zustellungstage  die  Einsprucheinlegungsurkunde
  seinem  Prinzipale,  dem  Rechtsanwalte  G.,
Übergeben  hat,  so  vermag  doch  dieser  Umstand  die
von  den  Beklagten  und  Revidenten  gewünschte  Adoptirung
  der  in  dem  von  ihnen  in  Bezug  genommenen
  oberstrichterlichen  Urtheile  niedergelegten  Ausicht
nicht  herbeizuführen.  Denn  eß  hondelt  sich  vorliegend
nicht  um  eine  gewöhnliche  Zustellung,  die  ohne,  ja
selbst  gegen  den  Willen  der  Betheiligten  (S§.  166
bis  169,  170  der  CPO.)  erfolgen  kann,  sondern
um  eine  Zustellung  von  Anwalt  zu  Anwalt,  die  nur
mit  Bewilligung  und  Mitwirkung  des  prozeßbevollmächtigten
  Anwalts,  oder  dessen  gesetzlichen  Substituten
  vor  sich  zu  gehen  vermag,  und  wobei,  —  wie
berelts  erwähnt  —  das  von  dem  Anwalte,  dem  zugestellt
  wird,  oder  dessen  Substituten  zu  unterschreibende
  Recepisse  als  eine  nothwendige  Zustellungsform
erscheint.

Außerdem  machten  die  Revidenten  noch  geltend,
„daß  Buchhalter  S.  von  seinem  Prinzipole  ausdrücklich
  beauftragt  und  bevollmächtiget  war,  alle  Zu-