Oberstrichterliche  Entschelbungen.  199

stellungen,  auch  die  von  Anwalt  zu  Anwalt,  für  ihn
in  Empfang  zu  nehmen,  sowie,  daß  Anwalt  G.  vor
Ablauf  der  Einspruchsfrist  den  Einspruchsakt  vom
2.  Januar  1886  genehmigt  habe“.  Hiebei  wird  sich
auf  das  oberstlandesgerichtliche  Urtheil  vom  5.  Januar
  1882  (Sammlung  Bd.  IX  S.  455)  bezogen.

Die  Vorinstanz  ist  jedoch  mit  Recht  hierauf  nicht
eingegangen.  Einerseits  ist  es  ohne  alle  Erheblichkeit,
wenn  Buchhalter  S.  zur  Empfangnahme  von  Zustellungen
  von  Anwalt  zu  Anwalt  von  seinem  Prinzipale,
  dem  Rechtsanwalte  G.,  ermächtiget  war,  nachdem
  festgestellt  ist,  daß  ein  Empfangsbekenntniß  über
die  Zustellung  der  Einspruchseinlegungsurkunde  nicht
vorliegt,  welches  die  eigenhändige  Unterschrift  dieses
Anwalts,  beziehungsweise  eines  gesetzlichen  Substituten
  desselben  führt.  Andererselts  sind  die  von  den
Revidenten  vorgeführten  hieher  bezüglichen  Vorgänge
entweder  solche,  die  erst  nach  Ablauf  der  Einspruchs-Nothfrist
  oder  zwischen  S.  und  G.  im  Geschäftszimmer
  vorgekommen  sind  und  somit  als  offenbar
unbehelflich  sich  zu  einer  Berücksichtigung  nicht  eignen.
Urth.  v.  3.  April  1883;  Reg.-Nr.  I  6°/88.  «

Richterliches  Fragerecht.  Revision.  Es
ist  Pflicht  jeder  Partei,  ihre  Behauptungen  gehörig
zu  substanziiren.  Debhalb  steht  es  auch  keiner  Partei
zu,  die  Revision  darauf  zu  stützen,  daß  das  richterliche
  Fragerecht  nicht  oder  nicht  im  gehörigen  Umfange
  ausgeübt  wurde.  Urth.  vom  3.  April  1888;
Reg.-Nr.  1  6/88.

Frage  des  Verstoßes  eines  Vertrags
gegen  die  guten  Sitten.  Die  Ziegeleibesitzer  von
M.  und  Umgebung  schlossen  im  Jahre  1883  eine
Vereinigung,  deren  Zweck  nach  §.  1  der  festgesetzten
Statuten  ist,  durch  gemeinsame  Regelung  ihrer  Pro-