200  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

duktion  und  Verkaufspreise  dem  Rückgange  ihres
Gewerbes  Schranken  zu  setzen.

Diese  Vereinigung  sollte  für  die  Jahre  1883,
1884,  1885  gelten  und  wurde  in  letzterem  Jahre
auf  die  Dauer  von  weiteren  fünf  Jahren  bis  zum
Jahre  1891  verlängert.

In  S§.  3  jener  Statuten  ist  weiter  bestimmt,
daß  jedes  der  Vereinigung  beitretende  Mitglied  per
Jahr  in  jedem  Ringofen  mehr  nicht  als  1000000
bis  1050000  Ziegelsteine  zu  produziren  sich  verpflichtet.
  Nach  §.  5  darf  kein  Mitglied  unter  dem
festzusetzenden  Minimalpreise  seine  Waare  verkaufen.
In  g.  8  werden  zunächst  Control-Maßregeln  hinsichtlich
  der  Einhaltung  dieser  Vorschriften  durch  die
Mitglieder  des  Vereins  getroffen,  sodann  weiter  bestimmt,
  daß  dieselben  Ziegeleibesitzern,  welche  dem
Vereine  nicht  angehören,  oder  aus  demselben  ausgetreten
  sind,  unter  keiner  Bedingung  Steine  abkaufen,
  noch  auch  Akkordanten  oder  Arbeiter  aufnehmen,
  welche  bei  Nichtvereinsmitgliedern  in  Arbeit
  stehen  oder  gestanden  sind.

In  §.  10  endlich  werden  Conventlonalstrafen  für
den  Fall  der  Zuwiderhandlung  gegen  diese  Abmachungen
  festgesetzt,  und  zwar  insbesondere  für
Produktion  von  mehr  als  1050000  Stück  per  Ofen
von  50000  zu  50000  je  500  Mark.  »

Nach  Inhalt  der  in  der  Generalversammlung
vom  10.  Juni  1885  revidirten  und  von  diesem  Tage
an  in  Geltung  tretenden  Statuten  wurden  die  Bestimmungen
  hinsichtlich  der  Annahme  von  Akkordan-=ten
  und  Arbeitern  nicht  aufrecht  erhalten,  im  Wesentlichen
  aber  die  früheren  Festsetzungen  wiederholt.

Der  Beklagte,  welcher  diesem  Verein  beigetreten
ist,  hat  nach  der  Klage  das  Maximum  der  Produktion
  um  150000  Steine  in  dem  vom  1.  Mai  1885
bis  1.  Mai  1886  laufenden  Brennjahre  überschritten
  und  wurde  deßhalb  von  dem  Vereine  um