Oberstrichterliche  Entscheibungen.  201

Zahlung  der  hiedurch  verwirkten  Konventionalstrafe
zu  1500  Mark,  dann  10  Mark  rückständigen  Mitgliedbeitrages
  belangt,  durch  die  Instanzgerichte  auch
in  diesem  Sinne  zur  Zahlung  verurthellt.

In  der  Revision  sucht  derselbe  darzulegen,  daß
jener  Vertrag,  welchem  er  allerdings  beigetreten,
deshalb  rechtlich  ohne  Wirkung  und  insbesondere  die
mit  der  Klage  gegen  ihn  verfolgte  Konventionalstrafe
nicht  zu  begründen  im  Stande  sei,  weil  er  gegen
die  guten  Sitten  verstoße.

Diesen  Einwand  haben  die  JIunstanzgerichte  in
der  Erwägung  zurückgewiesen,  daß  der  in  §.  1  der
Statuten  ausgesprochene  Zweck  des  Vereins  kein
unsittlicher,  sondern  vom  volkswirthschoftlichen  Standpunkte
  für  ersprießlich  zu  erachten  sei,  so  lange  die
Mittel  nicht  zur  Erzielung  wucherischer  Geschäfte
mißbraucht  werden,  was  hier  nicht  behauptet  wurde;
es  könne  insbesondere,  selbst  wenn  wirklich,  wie  behauptet
  wurde,  der  Preis  der  Steine  per  Tausend
von  25  Mark  auf  45  Mark  in  Folge  jener  Vereinigung
  gestiegen,  von  einer  gemeinschädlichen  Beeinträchtigung
  der  Baulust  nicht  die  Rede  sein.

Es  ist  in  dem  angefochtenen  Urtheile  nach  dieser
Richtung  hervorgehoben,  daß  der  Einfluß  einer  Preissteigerung
  des  Steinmaterials  auf  die  Wohnungmiethpreise
  nur  ein  minimaler  sei,  daß  der  Niedergang
  des  Ziegelelgewerbes  mehr  gemeinschädlich
wirken  würde,  und  daß  insbesondere  die  zur  Erreichung
  des  in  §.  1  der  Statuten  ausgesprochenen
Zweckes  des  Vereins  in  §F.  8  getroffenen  Bestimmungen
  gegen  die  Vorschriften  der  deutschen  Gewerbeordnung
  in  §.  1  Abs.  1  und  g.  10  Abs.  1
keineswegs  verstoßen.

Die  Revision  macht  geltend,  daß  hiedurch  die
eben  angeführten  Stellen  de5  Gesetzes  über  die  Gewerbeordnung
  im  deutschen  Reiche,  sowie  die  Normen