202  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

über  Ungiltigkeit  der  contra  bonos  mores  verstoßenden
  Rechtsgeschäfte  verletzt  seien.

Dieser  Vorwurf  ist  nicht  begründet.  Nach  bayr.
Land-Recht  Thl.  IV.  c.  I  3.  16  findet  eine  Konvention
  nicht  statt  in  Sachen,  welche  Natura  vel
Lege  impossibel  sind,  d.  i.  solche  Dinge,  welche  entweder
  gegen  die  Natur  oder  gegen  Ehrbarkeit,  Gesetz
  und  Ordnung  verstoßen.

muß  die  Ansicht  der  Justanzgerichte  gebilligt
  werden,  daß  der  in  §.  1  der  Statuten  autzgesprochene
  Zweck  des  Vereins  nicht  gegen  die  guten
Sitten  verstoße.

Die  Hebung  eines  im  Niedergange  befindlichen
Gewerbszweiges  durch  Vereinbarungen  unter  den
Angehörigen  desselben  über  die  Art  und  Weise,  wie
sie  ihr  Gewerbe  künstig  betreiben  wollen,  verstößt
gegen  kein  Sittengesetz,  erscheint  vielmehr  als  die
Aufgabe  jedes  umsichtigen  Geschäftsherren.

Revident  meint  nun,  dieser  in  §.  1  ausgesprochene
  Zweck  des  Vereines  sei  nicht  der  wahre,
vielmehr  hätten  die  Vereinsgenossen  mit  Abschluß
der  Vereinigung  lediglich  ihre  Bereicherung  beabsichtigt,
  und  es  hätten  die  Instanzgerichte  sich  geirrt,
wenn  sie,  dies  letztere  übersehend,  nur  den  Wortlaut
jeues  §.  1  vor  Augen  hatten.

Allein  eine  Divergenz  des  in  S.  1  ausgesprochenen
Vereluszweckes  mit  den  aus  den  folgenden  Paragraphen
  angeblich  hervorleuchtenden  wahren  Motiven
ist  in  Wirklichkeit  nicht  gegeben,  und  es  stellt  sich
der  von  der  Revision  aus  der  erzielten  Preissteigerung
  auf  die  Absicht  der  Verelnsgenossen,  sich  in
ungerechtfertigter  Weise  zu  berelchern,  gezogene  Schluß
als  nicht  zutreffend  dar.  Es  können  aber  auch  die
zur  Erreichung  des  Vereinszweckes  festgesetzten  Mittel
nicht  als  gegen  Gesetz  oder  die  guten  Sitten  verstoßend
  erachtet  werden.  Die  nach  §.  1  der  Statuten
von  den  Vereinsgenossen  gewollte  Regelung  ihrer