Oberstrichterliche  Entscheidungen.  203

Produktion  setzt  voraus,  daß  eine  Ueberproduktion
als  Ursache  des  gewerblichen  Niedergangs  von  ihnen
erkannt  war.  Eine  Ueberproduktion,  welche  störend
in  das  Verhältniß  zwischen  Nachfrage  und  Ausgebot,
  wodurch  die  Normirung  des  Preises  einer
Waare  bestimmt  wird  (vergl.  Roscher,  Grundlagen
  der  National-Oekonomie  IV.  Aufl.  S.  101,
1110,  einwirkt,  ist  ein  wirthschaftlicher  Nachtheil,  zumal
  dann,  wenn  der  Marktpreis  unter  die  Produktionskosten
  herabsinkt.  Das  Bestreben,  der  Ueberproduktion
  entgegenzuwirken,  richtet  sich  sohin  gegen
ein  wirthschaftliches  Uebel,  und  kann  nach  der  Natur
der  Sache,  da  wo  eine  Stelgerung  der  Konsumtion
nicht  in  der  Gewalt  des  Produzenten  liegt,  nur
durch  Verminderung  der  Produktion  selbst  von  Erfolg
  sein.  Da  aber  der  einzelne  Produzent  —  soferne
  er  nicht  ein  Monopol  besitzt  —  für  sich  allein
durch  Verminderung  seiner  Produktion  regelmäßig
die  Herstellung  eines  richtigen  Verhältnisses  zwischen
Nachfrage  und  Ausgebot  nicht  zu  erreichen  im  Stande
ist,  so  ist  der  einzige  Weg,  solches  zu  erreichen,  in
der  Assozlation  der  Gewerbsgenossen  größerer  oder
kleinerer  Bezirke  —  je  nach  der  Natur  des  Gewerbes
—  gegeben.  Es  liegt  dobei  in  der  Natur  der  Sache,
daß  eine  in  dieser  Rchtung  abgeschlossene  Vereinbarung
  von  Gewerbsgenossen  zunächst  nur  dann  ausfübrbar
  erscheint,  wenn  eine  Mehrzahl  solcher  Genossen
sich  dazu  bereit  erklären,  daß  aber  dann  auch  ein
die  getroffenen  Abreden  sichernder  Zwang  geschaffen
wird,  da  außerdem  die  denselben  entgegenhandelnden
Gewerbsgenossen  die  durch  die  bewirkte  Preissteigerung
  auch  für  sie  bestehenden  Vortheile  genießen
würden,  ohne  die  durch  die  selbst  aufgelegte  Produltionsbeschränkung
  für  die  Vereinsgenossen  entstehenden
  Nachtheile  zu  empfinden.

Auch  die  Feststellung  eines  Preisminimums,  unter
welchem  kein  Mitglied  Verkäufe  schließen  darf,  ver-