204  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

stößt  an  und  für  sich  nicht  gegen  Gesetz  und  Ordnung.
  Vielmehr  ist  volkswirthschaftlich  anerkannt
(vergl.  Roscher  a.  a.  O.  §.  113),  daß  neben  der
freien  Konkurrenz  als  Faktoren  der  Preisbildung
auch  Verabredungen  bald  der  Käufer  bald  der  Verkäufer
  auf  diese  einwirken  können,  und  daß  —  besondere
  Fälle  ausgenommen  —  derlei  Einwirkungen
auf  die  Preisbildung  kelneswegs  als  Wucher  bezeichnet
  werden  dürfen.

Derartige  Abmachungen  von  Genossen  gewisser
Industriezweige  bilden  eine  tägliche  Erfahrung  und
werden  regelmäßig  nicht  als  Verstoß  gegen  Ordnung
  und  Sitte  aufgefaßt.

Die  Revision  findet  auch  darin  etwas  Ordnungswidriges,
  daß  durch  gewisse  Bestimmungen
des  Statuts  auf  die  außerhalb  des  Vereins  stehenden
  Gewerbsgenossen  ein  indirekter  Zwang  geübt
werde,  sich  demselben  anzuschließen.

Allein  es  ist  bereits  dargelegt,  daß  es  Existenzbedingung
  des  Vereines  —  welcher  einen  erlaubten
Zweck  verfolgt  —  ist,  womöglich  alle  Gewerbsgenossen
  des  Konkurrenz-Gebiete5  in  sich  aufzunehmen,
da  ja,  wie  schon  bemerkt,  die  Außenbleibenden  sich
wohl  der  durch  den  Verein  erzielten  Vortheile,  aber
ohne  jedes  Opfer  ihrerseits  erfreuen  würden.

Die  Ausführungen  der  Revision,  als  wenn  durch
die  Vereinigung  der  Klagspartei  die  Bauherren  rücksichtslos
  deren  Geboten  außsgeliefert  seien,  steht  der
volkswirthschaftliche  Satz  entgegen,  daß  —  wie
Roscher  a.  a.  O.  §F.  114  ausführt  —  keine  Macht
auf  die  Dauer  den  Preis  einer  Waare  bestimmen
kann,  die  nicht  das  Verhältniß  von  Angebot  und
Nachfrage  zu  bestimmen  vermag;  während  im  gegebenen
  Falle  der  Verein  jedenfalls  auf  die  Nachfrage
  einzuwirken  außer  Stande  ist.  *'*

Zudem  hat  das  angefochtene  Urtheil  thatsächlich,
ohne  erkennbaren  Rechtsirrthum,  vielmehr  in  einer