Oberstrichterliche  Entscheibungen.  205

durch  notorische  Wahrnehmungen  begründeten  Weise,
festgestellt,  daß  durch  die  Gründung  des  Vereines
eine  Verminderung  der  Baulust  oder  Steigerung
der  Miethpreise  nicht  bewirkt  wurde,  auch  eine  solche
nicht  zu  befürchten  ist.

Durch  die  angefochtene  Entscheidung  wird  auch
nicht  eine  gesetzliche  Norm  der  Gewerbeordnung  für
das  d.  Reich  verletzt.  Es  soll  hier  die  Vorschrift
des  §.  1  verletzt  sein,  welcher  bestimmt,  daß  der
Betrieb  eines  Gewerbes  Jedermann  gestattet  ist.

Die  Vereinsstatuten  enthalten  Nichts  dem  Widersprechendes;
  eine  Ausschließung  irgend  Jemandes
von  dem  Betriebe  des  Ziegeleigewerbes  ist  darin
nicht  enthalten.  Es  steht  Jedem  frei,  ein  derartig
bereits  bestehendes  Geschäft  zu  erwerben  oder  neu
zu  begründen.  Auch  ist  es  der  Wahl  des  Einzelnen
  anheimgegeben,  ob  er  bei  der  gegebenen  Sachlage
  der  Vereinigung  der  Gewerbsgenossen  beitretend
sich  deren  Vortheile  sichert,  oder  ob  er  es  vorzieht,
mit  eigener  Kraft  mit  der  durch  jene  Vereinigung
allerdings  erstarkten  Konkurrenz  es  aufzunehmen.

Auch  die  Bestimmung  des  8.  10  a.  a.  O.,  nach
welcher  ausschließliche  Gewerbeberechtigungen  oder
Zwangs=  und  Bannrechte,  welche  durch  Gesetz  aufgehoben
  oder  für  ablösbar  erklärt  worden  sind,  sortan
  nicht  mehr  erworben  werden  können,  ist  vom  Instanzrichter
  nicht  verletzt.

Unter  ersteren  sind  —  (vergl.  Landmann  Kom.  zur
deutschen  Gewerbe-Ordng.  §  10  Note  2)  —  solche
Gewerbeberechtigungen  gemeint,  vermöge  welcher  von
den  Berechtigten  zum  Vorthelle  des  eigenen  Gewerbebetriebs
  der  gleiche  Betrieb  allen  Bewohnern  eines
gewissen  Bezirks  untersagt  werden  kann.  Daß  dieses
hier  nicht  geschehen,  ist  bereits  gezeigt.

Die  in  der  Rechtsprechung  mehrfach  —  (vergl.
Seuffert  Archiv  Bd.  IV  n.  F.  Nr.  105)  —,  jedoch
nicht  im  Sinne  der  Revisionsausführung  entschiedene