206  Oberstrichterliche  Entscheibungen.

Frage,  ob  es  statthaft  sei,  daß  eine  einzelne  Person
sich  einer  anderen  gegenüber  verpflichtet,  ein  bestimmtes
  Gewerbe,  sei  es  überhaupt,  sel  es  an  einem
bestimmten  Orte,  sei  es  während  einer  bestimmten
Zeit,  nicht  zu  betreiben,  oder  bestimmte  Waaren  weder
zu  führen  noch  zu  fabriziren,  kommt  hier  nach  der
bisherlgen  Ausführung  gar  nicht  in  Betracht;  ihre
Entscheidung  kann  daher  füglich  dahin  gestellt  bleiben.

Eben  so  wenig  kann  davon  die  Rede  sein,  daß
ein  Zwang5=  oder  Bannrecht  im  Sinne  des  §  10
mit  dem  Statute  geschaffen  werde.  Nach  den  Motiven
  zu  §  7  a.  a.  O.,  welcher  die  damals  noch
bestehenden  Zwangs=  und  Bannrechte  aufhebt  —
sind  hier  solche  Berechtigungen  gemeint,  welche  die
Aubßübung  eines  Zwanges  gegenüber  dem  konsumirenden
  Publikum  bezüglich  der  dasselbe
bedienenden  Gewerbetreibenden  zum  Gegenstande
hatten.

Solche  Zwangs=  rc.  Rechte  hat  der  §  10  im
Auge  und  verbietet  deren  neue  Schaffung.  (Vergl.
Landmann  a.  a.  O.  zu  §  7.  10  Note  3  und  Urtheil
dieses  Gerichtshofes  vom  20.  Oktober  1883  in
Seuffert  Archiv  Bd.  IX  n.  F.  Nr.  119.)

Daß  das  Statut  nach  dieser  Richtung  einen
Zwang  oder  Bann  intendire,  ist  offensichtlich  nicht
der  Fall.

Freilich  ist  eine  Preissteigerung  ohne  Mehrbelastung
  des  Konsumenten  nicht  denkbar  —  aber  eben
so  wenig  eine  durch  Ueberproduktion  gebotene  Einschränkung
  der  Produktion  ohne  die  Folge  der  Abnahme
  des  Angebots,  welche  selbst  wieder  nach
volkswirthschaftlichen  Prinzlpien  die  Steigerung  deß
Preises  bewirkt.  Solche  ist  aber  wesentlich  verschieden
von  der  Ausübung  eines  Zwangs  auf  die  Konsumenten.
Nach  dem  Erörterten  kann  sohin  in  dem  Bestreben
der  Vereinsgenossen,  eine  Preissteigerung  für  ihre
Produkte  zu  erzielen,  eine  Verletzung  guter  Sitte