Literatur.  207

und  Ordnung  nicht  gefunden  werden.  Uebrigens  ist
nicht  richtig,  wie  die  Revision  behauptet,  daß  nach
den  Motiven  die  Erlaubtheit  eines  Geschäftes  zu
beurtheilen  sei,  und  gerade  jener  Schriftsteller,  auf
welchen  Revident  sich  zur  Rechtfertigung  dieser  Ansicht
  bezieht,  lehrt  das  Gegentheil,  davon  ausgehend,
daß  in  den  Quellen  des  R.  R.  nur  wegen  Unsittlichkeit
  des  Vertrages  selbst  oder  der  ihm  zu  Grunde
liegenden  causa  von  einer  Ungiltigkeit  des  Vertrages
die  Rede  ist,  daß  dagegen  von  einer  hierüber  hinausgehenden
  Berücksichtigung  unsittlicher  Motive  und
Zwecke,  welche  bei  der  Vertragsschließung  obgewaltet
  haben  mögen,  keine  Spur  sich  findet.  Vergl.
Ravit  in  Archiv  für  civilr.  Praxis  Bd.  58  S.  66.

Nach  dem  Erörterten  ist  es  sohin  kein  Rechtsirrthum,
  wenn  der  Berufungsrichter  angenommen
hat,  daß  der  für  die  Verpflichtung  des  Beklagten
grundlegende  Vertrag  nach  den  ethischen  Anschauungen
der  Gegenwart  und  den  ökonomischen  Bedürfnissen
derselben  etwas  Unsittliches  oder  Ordnungswidriges
nicht  enthalte.  Urtheil  vom  7.  April  1888.  Reg.=Nr.
  138/87.

Literatur.

Ueber  das  Urheberrecht  auf  dem  Gebiete  der  bildenden
  Kunst  und  der  Photographie  erschien  jüngst  aus  der
Feder  des  durch  juristische  Publlkationen  bereits  bestens  bekannten
  kalserl.  Amtsgerichtsraths  Ed.  Grünewald  in
Metz  eine  Monographie  (in  Liesegang's  photographischem
Archiv  und  als  Separatabdruck  im  Verlag  von  Ed.  Liesegang
  in  Düsselvorf),  welche  an  der  Hand  der  Gesetze
vom  9.  Januar  1876,  betreffend  das  Urheberrecht  an  Werken
  der  bildenden  Künste,  und  vom  10.  Januar  1876,  betr.
den  Schutz  der  Photographien  gegen  unbefugte  Nachbildung,
der  Materialien  und  Instruktionsbesti  gen  hiczu,  dann
der  internationalen  Uebereinkunst  vom  9.  September  1886,
ferner  mit  Verwerthung  der  vorhandenen  Literatur  und  der