208  Literatur.

Rechtsprechung  der  Gerichte,  insbesondere  jener  des  Reichsgerichts
  und  des  Reichsoberhandelsgerichts,  eine  erschöpfende
systematische,  klar  und  präzis  gehaltene  Darstellung  des
Gesammtstoffes  giebt.  Die  Schrift  erscheint  um  so  werthvoller,
  als  zugleich  die  künstlerische  und  handelsgeschäftliche
Praxis  eingehend  berücksichtigt  und  an  Beispielen  erläutert
ist,  durch  welche  insbesondere  den  mit  der  Anwendung  vorwürfiger
  Materien  befaßten  und  mit  den  vorkommenden  technischen
  Fragen  weniger  vertrauten  Juristen  auch  nach  dieser
Seite  hin  verlässige  und  interessante  Belehrung  ertheilt  wird.

Inm  Verlage  der  C.  H.  Beck'schen  Buchhandlung  in  Nördl#gen
  erschien:
Die  Landesfschereiordnung  für  das  Königreich
  Bayern  vom  4.  Oktober  1884.  Zweites
Bändchen,  enthaltend  die  Kreisfischereiordnungen
und  sonstige  Zusatzvorschriften.  Mit  Erläuterungen
herausgegeben  von  Dr.  Julius  von  Staudinger.
Hiemit  ist  das  Gesammtwerkchen  complettirt.  Dasselbe
bietet  in  diesem  abgeschlossenen  Umfange  einen  vollständigen
belehrenden  Einblick  in  sämmtliche  Gesetzesnormen,  welche
für  Bayern  die  Fischereiverhältnisse  vom  Standpunkte  des
öffen  klichen  Rechtes  aus  regeln  und  beherrschen.

Medktionsadresse:
MWünuchen,  Sendlingerstraße  48/2  1.

Redakteur:  Dr.  Julius  v.  Standinger  in  München.
Verlag:  Palm  &amp;  Enke  (Carl  Enke)  in  Erlangen.
Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.