Samstag  den  7.  Juli  1888.  53.  Jahrgang.  M.  14.
Dr.  J.  A.  Zeuffert's

Plätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inbalt:  Einige  hypothekenrechtliche  Fragen.  Erdttert  von  Carl  Dokk,  lal.
Landgerlchispräsldenten  in  Meggendorf.  (Fortsetzung.)  —  Milthellungen
6#  der  Rechtsprechung  des  Kgl.  Bayer.  Obersten  Landesgerichts  in

München:  Civllrecht.  —  Literakur.

Einige  hypothekenrechtliche  Fragen.
Erörtert  ·
von  Carl  Volk,  k.  Landgerichtspräsidenten  in  Deggendorf.
(Fortsetzung.)
II.

Wann  wird  die  Verantwortlichkeit  des
Hypothekenamtes  für  Offenhaltung  der  gewahrten
  Priorität  einer  Anmeldung  beendigt?
  In  welcher  Weise  die  Priorität  für  eine  unerledigte
  Anmeldung  zu  wahren  sei,  wurde  unter
Ziff.  1  erörtert.  Bei  Beantwortung  der  gegenwärtigen
  Frage  ist  die  geschehene  Wahrung  zur  Voraussetzung
  genommen,  einerlei,  ob  dieselbe  durch  besonderes
  Anmeldeprotokoll  erfolgte  oder  ob  sie  ohne
solches  nach  Maßgabe  des  Präjudizes  vom  24.  Aprll
1866  durch  bloßen  Eintrag  der  Anmeldung  ins
Tagebuch  bereits  als  bethätigt  angesehen  werden  will.
Beschließt  das  Hypothekenamt  auf  eine  solche  Anmeldung
  den  definitiven  oder  vormerkungsweisen
Eintrag  oder  die  Abweisung,  so  ist  die  fragliche  Verantwortlichkeit
  jedenfalls  beendigt.  Hierüber  besteht
in  Theorie  und  Praoxis  kein  Streit.  Es  ist  auch
gleichgiltig,  ob  die  Abweisung  eine  definitive,  d.  h.
eine  solche  ist,  welche  keine  Erneuerung  des  Antrags
zuläßt,  indem  z.  B.  der  Eintrag  einer  vom  Vorbesitzer
  bewilligten  Hypothek  deshalb  abgelehnt  wird,

Neue  Folge.  Band  XXX  III.