210  Einige  hypothekenrechtliche  Fragen.

weil  das  Objekt  inzwischen  durch  singulären  Titel,
Kauf,  Subhastation,  Entwährung  oder  dergl.,  auf
einen  anderen  Besitzer  übergegangen  ist,  oder  ob  die
Vorlage  noch  verbesserungsfähig,  mithin  die  Abweisung
  nur  eine  vorläufige  ist.  In  allen  solchen
Fällen  ist  insbesondere  der  gemäß  Art.  15  Abs.  4
des  Notariatsgesetzes  gefaßte  hypothekenamtliche  Beschluß
  als  förmlicher  Unvollziehbarkeitsbescheid  auf
die  vorgelegte  Notariatsurkunde  selbst  zu  setzen  und
die  geschehene  Rückgabe  an  den  Notar,  als  zum
Eintrage  nicht  geeignet,  ist  nach  den  über  Führung
des  Tagebuchs  gegebenen  Vorschriften  vom  20.  September
  1863  —  (pvgl.  J.-M.-Bl.  S.  130,  Ziff.  6)
—  als  förmliche  Erledigung  in  Spalte  VI  und  VII
des  hypothekenamtlichen  Tagebuchs  vorzumerken.
Anders  dagegen  scheint  die  Sache  zu  liegen,
wenn  daß  Hypothekenamt  lediglich  eine  Ergänzung
anordnet.  In  derartigen  Fällen  darf  der  Beschluß
gemäß  Ministerialentschließung  vom  9.  August  1866
—  (vgl.  J.-M.-Bl.  S.  254)  —  nicht  auf  die  Urkunde
  selbst  gesetzt  werden,  und  die  Vorlage  darf
nach  den  oben  allegirten,  hierin  durch  die  revisorische
Entschließung  vom  11.  April  1872  —  (vgl.  J.-M.=Bl.
  S.  126)  —  nicht  alterirten  Vorschriften,  sowie
  nach  spezieller  ausdrücklicher  Weisung  einer
Justizministerialentschließung  vom  12.  März  1864
—  (ogl.  J.-M.-Bl.  S.  46)  —  in  Spalte  VII
des  Tagebuchs  nicht  als  erledigt  vorgetragen  werden.
Ja  es  war  sogar  anfänglich  untersagt,  der  wiedereinlaufenden
  ergänzten  Vorlage  im  Tagebuche  auch
nur  eine  neue  Einlaufsnummer  zu  geben.  Letzteres
gestattete  erst  die  Entschließung  vom  12.  März  1864,
jedoch  mit  dem  Anhange,  daß  der  neuen  Einlaufsnummer
  jedesmal  die  frühere  als  Bruchziffer  beigefügt
  werden  solle.  Z„  «
Im  Zusammenhalte  mit  diesen  Vorschriften  zeigt
sich  die  Gefährlichkeit  des  oberstrichterlichen  Präju-