Einige  hypothekenrechtliche  Fragen.  211

dizes  vom  24.  April  1866  am  eEklatantesten.  Vertritt
  nämlich  das  hypothekenamtliche  Tagebuch  wirklich
  das  frühere  Anmeldeprotokoll,  so  ist  der  Fall
des  §  23  Abs.  3  des  Hypothekengesetzes  eigentlich
immer  gegeben,  und  die  Frage,  wie  lange  der  Rang
offen  zu  halten  sei,  wird  von  eminenter  Wichtigkeit.
Die  Anhänger  des  fraglichen  Präjudizes  behaupten
denn  auch,  daß  einer  dem  Ergänzungsverfahren
unterstellten  Anmeldung  der  durch  das  Tagebuch  gewahrte
  Rang  bis  zu  einer  in  Spalte  VII  desselben
vorzutragenden  Erledigungsart  fortwährend  offen  erhalten
  bleibe.  Diese  Erledigung  kann  aber  Monate,
ja  sogar  Jahre  auf  sich  warten  lassen;  denn  es  sind
ja  nicht  immer  Ergänzungen  in  Frage,  welche  sofort
in  Aussicht  stehen,  und  wenn  dies,  so  kann  die  Voraußsicht
  gewaltig  täuschen.

Die  Verantwortlichkeit  des  Hypothekenbeamten
würde  daher  durch  jene  Konsequenz  in  einer  Weise
gesteigert,  daß  sie  schließlich  die  Grenze  des  Menschenmöglichen
  überschreiten  müßte,  und  es  verlohnt  sich
also  wohl  der  Mühe,  der  Sache  etwas  näher  auf
den  Grund  zu  sehen.

Prüft  man  zu  diesem  Zwecke  vor  Allem  die
Worte  des  Gesetzes,  so  ist  dortselbst  als  Voraussetzung
  für  die  Anwendbarkeit  des  §  23  Abs.  3  des
Hypothekengesetzes  Unmöglichkeit  der  Erledigung  an
Einem  Tage  wegen  zu  großer  Menge  der  Anmeldungen
  statuirt.  Diese  Voraussetzung  ist  die  einzige
und  ausschließliche.  Unter  „Erledigung“  versteht
aber  das  Gesetz  a.  a.  O.,  wie  v.  Gönners  Kommentar
  hiezu  Bd.  1  S.  267  ausdrücklich  bemerkt,
die  Eintragung  oder  wenigstens  Vormerkung  der
Forderung.  Hienach  ergiebt  sich,  daß  Anmeldungen,
welche  auf  die  Wohlthat  des  §  23  Abs.  3  a.  a.  O.
Anspruch  machen  wollen,  überhaupt  eintrag  Sreif
sein  müssen.  Dieses  Erforderniß  betont  auch  Regelsberger
  in  seinem  Hypothekenrechte  1874  S.  112  u.

rl'