212  Einige  hypothekenrechtliche  Fragen.

463.  Weiter  darf  also  nichts  fehlen  als  die  nöthige
Zeit  für  den  Hypothekenbeamten.  Kleben  dagegen
einer  Anmeldung  außerdem  auch  noch  solche  eigene
Mängel  an,  daß  der  Hypothekenbeamte  nicht  einmal
eine  Vormerkung,  welche  außerdem  jeden  Streit  über
den  Rang  beendigen  würde,  zu  bewilligen  vermag,
so  ist  es  geradezu  unerfindlich,  weshalb  ein  Ergänzungsbeschluß
  rücksichtlich  der  Rangfrage  nicht
gleiche  Wirkung  haben  soll,  wie  eine  förmliche,  wenn
auch  nur  vorläusige  Abweisung.  Der  Unterschied
ist  ja  nur  ein  papierner,  denn  im  Effekte  wird  auch
durch  einen  Ergänzungsbeschluß  die  Eintragung  vorläufig
  abgelehnt  und  eine  Abweisung  läßt  bei  der
Rechtskraftsunfähigkeit  hypothekenamtlicher  Beschlüsse
ebenso  wie  ein  bloßer  Ergänzungöbeschluß  die  Erneuerung
  des  Gesuches  zu.  Die  Art  und  Weise
der  Behandlung  beider  Arten  von  Bescheiden  im
hypothekenamtlichen  Tagebuche  aber  kann  unmöglich
für  die  materiellen  Rechte  der  Parteien  entscheidend
sein.  Diese  Behandlung  ist  nur  eine  interne  Angelegenheit
  des  Gerichtes  und  beruht  überdies  nicht
auf  gesetzlicher,  sondern  bloß  auf  ministerieller  Anordnung.
  Ist  eine  Vorlage  so  mangelhaft,  daß
nicht  einmal  eine  Vormerkung  bewilligt  werden  kann,
—  und  dies  wird  hier  zur  Voraussetzung  genommen
—  so  läge  es  auch  vollkommen  in  der  Gewalt  des
Hypothekenbeamten,  an  Stelle  des  Ergänzungsbeschlusses
  eine  förmliche  Abweisung  treten  zu  lassen.
Niemand  würde  ihn  deShalb  tadeln  können.  Denn
auch  die  Justizministerialentschließung  vom  9.  August
1866,  welche  die  Hypothekenämter  anweist,  bei  voraussichtlich
  in  nicht  allzu  ferner  Zeit  möglicher  Ergänzung
  keinen  Unvollziehbarkeitsbeschluß  zu  erlassen,
kann  das  richterliche  Ermessen  nicht  in  solcher  Weise
beschränken,  daß  in  Fällen  obiger  Art  Abweisung
statt  bloher  Ergänzung  jemals  zu  einem  Regreßstreite
  führen  oder  den  Beamten  auch  nur  dienstes-