Einige  hypothekenrechtliche  Fragen.  213

verantwortlich  machen  könnte.  Die  dort  anempfohlene
Voraussicht  ist  etwas  durchaus  Subjektives.  Zudem
lehrt  auch  die  Erfahrung,  dah  sie  oft  genug  täuscht.
Will  man  daher  aus  der  blos  nebensächlichen  Rücksicht
  auf  möglichste  Sauberhaltung  der  Notariats-=Urkunden
  das  Ergänzungsverfahren  als  Regel  empfehlen,
  so  muß  man  andererseits  auch  der  Verantwortlichkeit
  des  Hypothekenamtes  ein  vernünftiges
Ziel  setzen.  Das  geschieht  aber  nicht  eiwa  schon
dadurch,  daß  man  ihm  im  Falle  zu  langen  Ausbleibens
  einer  Ergänzung  die  Befugniß  beilegt,  die
zurückgegebene  Urkunde  wieder  einzufordern  und  alsdann
  einen  förmlichen  Unvollziehbarkeitsbeschluß  zu
erlassen.  Bis  dorthin  kann  es  längst  zu  spät  sein.
Abgesehen  davon  aber  stehen  dem  Hypothekenamte
keine  Zwangsmittel  zu  Gebote,  um  die  Wiedervorlage
  einer  Urkunde,  sei  es  durch  den  Notar  oder
durch  die  Partei,  herbeizuführen.

Eine  Rangwahrung  ad  insinitum,  wie  sie  die
Anhänger  des  Präjudizes  vom  24.  April  1866
häufig  und  zwar  nicht  blos  bei  sofort  möglicher  Ergänzung,
  sondern  bei  jeder  bloßen  Zwischenverfügung
prätendiren,  ist  übrigens  nicht  blos  faktisch,  sondern
auch  gesetzlich  unmöglich.  Man  vergegenwärtige  sich
nur  den  Eintritt  eines  Konkurrenzfalles,  um  die
fragliche  Unmöglichkeit  sofort  zu  erkennen.  Wird
nach  ergangenem  Ergänzungsbeschlusse  zum  nämlichen
Folium  eine  weitere,  sofort  eintragsreife  Hypothek
angemeldet,  so  kann  der  Hypothekenbeamte  doch  diese
neuerliche  Anmeldung  nicht  bei  Seite  legen,  bis  die
erste  —  vielleicht  nach  Monaten  —  ergänzt  ist,
oder  auf  sein  Verlangen  und  nach  allerlei  Ausflüchten
  ohne  Ergänzung  wieder  vorgelegt  wird.  Er
muß  vielmehr  die  später  angemeldete  Hypothek  unverzüglich
  eintragen  und  kann  dies  nicht  mehr  rückgängig
  machen.  Die  frühere  Anmeldung  aber  muß
sich  in  solchem  Falle  nothwendig  mit  dem  nachfolgen=