214  Einige  hypothekenrechtliche  Fragen.

dem  Range  begnügen.  Dies  folgt  aus  dem  Prinzipe
  der  Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuches  und
wird  sogar  in  dem  Präjudize  vom  24.  April  1866
selbst  als  richtig  anerkannt.  Insbesondere  kommt
nicht  einmal  dem  Hypothekenprotokolle,  geschweige
denn  dem  Tagebuche  die  eigenthümliche  Kraft  der
Oeffentlichkeit  zu,  mit  welcher  die  Einschreibungen
des  Hypothekenbuches  bekleidet  sind.  —  (Vgl.  Abf.  4
der  Entscheidungsgründe  J.-M.-Bl.  1866  S.  102;
dann  Regelsberger,  Hypothekenrecht  §  34  S.  157
und  ff.  mit  §  69  S.  339  und  §  21  a.  E.  S.  91
mit  §  12  a.  E.  S.  50).

Das  Richtige  ist  olso,  daß  jeder  von  dem  Hypothekenamte
  auf  eine  Anmeldung  erlassene  Bescheid,
auch  wenn  dieser  ein  bloßer  Ergänzungöbeschluß  ist,
die  Verantwortlichkeit  des  Amtes  für  Offenhaltung
des  Ranges  beendigt.  Insbesondere  kann  nicht  gesogt
  werden,  daß  bei  Eintritt  eines  Konkurrenzfalles
der  Hypothekenbeamte  verpflichtet  sei,  den  Rang  der
noch  schwebenden  Hypothek  durch  Eintrag  einer
Protestation  oder  durch  sofortige  Vormerkung  zu
wahren.  Eine  Protestation  wird  gemäß  §  27  des
Hyp.-Ges.  nicht  von  Amtswegen,  sondern  nur  auf
Antrag  der  Betheiligten  selbst  eingeschrieben  —  (Vgl.
hiezu  auch  M.-E.  v.  6.  April  1869  im  J.-M.-Bl.
S.  82).  Eine  Vormerkung  aber  kann  gemäß
8  30  S.  106  des  Hyp.-Gesetzes  nur  bewilligt  werden,
  wenn  das  noch  Fehlende  nicht  die  Wesenheit
oder  Giltigkeit  der  Handlung  betrifft.  Ist  diese
Voraussetzung  nicht  gegeben,  fehlt  z.  B.  die  zur
Hypothekbestellung  wesentlich  nöthige  Zustimmungeines
Betheiligten,  dann  kann  später  ebensowenig  Vormerkung
  erfolgen  als  früher.  Warhiegegen  der  Mangel
nur  ein  unwesentlicher,  dann  ist  der  hier  erörterte
Fall  überhaupt  nicht  gegeben.  Die  Vormerkung
hätte  dann  von  Anfang  an  bewilligt  werden  sollen
und  kann  es  folglich  auch  später  noch  werden.  —