Einige  hypothekenrechtliche  Fragen.  215

Schließlich  soll  noch  der  Einfluß  einer  Beschwerdeführung
  gegen  den  Bescheid  des  Hypothekenamtes
auf  die  Beantwortung  der  gestellten  Frage  kurz  erörtert
  werden.  Die  Beschwerde  kann  nicht  blos
gegen  Auflage  einer  Ergänzung,  sondern  auch  gegen
einen  Abweisungsbeschluß  erhoben  werden  und  hat
gemäß  §  94  des  Hypothekengesetzes  und  Art.  59
des  Ausführungsgesetzes  zur  ReichS5civilprozeßordnung
Suspensiveffekt  insoferne,  als  das  Hypothekenamt
vom  Momente  erlangter  Kenntniß  mit  dem  weiteren
Verfahren  innezuhalten  bat.  Dies  bezieht  sich  aber
nicht  auf  das  Verfahren,  welches  andere  Anmeldungen
  nöthig  machen;  auf  diese  muß  das  Hypothekenamt
  trotz  der  Beschwerde  unverweilt  verfügen
und  unter  Umständen  sogar  Einträge  vollziehen.  Gelangt
  alsdann  das  Beschwerdegericht  zu  der  Ansicht,
daß  die  Anmeldung  des  Beschwerdeführers  bereits
am  Tage  der  Anmeldung  eintragsreif  gewesen,
  mithin  der  angefochtene  Beschluß  zu  beseitigen
sei,  so  sind  zweierlei  Folgerungen  möglich.  Es  kann:

1)  dem  nach  §  23  Abs.  3  des  Hypothekengesetzes
  gewahrten  Vorzugsrechte  die  von  Gönner
in  dessen  Kommentare  Bd.  I  S.  267  wörtlich  beigemessene
  Wirkung  zuerkannt,  nämlich  die  Aufnahme
in  das  Anmeldeprotokoll  (beziehungsweise  in  daß
Tagebuch)  dem  Eintrage  in  das  Hypothekenbuch
gleich  geachtet  und  folglich  das  Beschwerdegericht
für  ermächtigt  gehalten  werden,  den  wirklichen  Eintrag
  der  noch  schwebenden  Anmeldung  nach  dem
Range  des  Anmeldungstages  ohne  Rücksicht  auf
die  Re  der  inzwischen  eingetragenen  Gläubiger
anzuordnen,  oder

2)  es  kann  mit  Rücksicht  auf  die  Wirkungen
der  Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuches  und  den
guten  Glauben  der  inzwischen  eingetragenen  Gläubiger
deren  Recht  für  prävalirend  erachtet  und  dem  Beschwerdegerichte
  lediglich  die  Befugniß  zugesprochen