216  Einige  hypothekenrechtliche  Fragen.

werden,  die  Eintragung  der  Forderung  des  Beschwerdeführers
  blos  zum  nächst  offenem  Range  zu  verfügen.

Die  erste  Alternative  würde  den  Suspenstveffekt
der  Beschwerde  offenbar  ungebührlich  erweitern  und
den  §§  25  u.  26  des  Hypothekengesetzes  entschieden
Abbruch  thun.  Es  verdient  daher  die  zweite  schon
aus  diesem  Grunde  den  Vorzug.  Uleberdies  aber
hatte  das  Gesetz,  welches  keinen  Umsturz  seiner
Prinzipien,  sondern  nur  eine  vernünftige  Ausnahme
wollte,  den  hier  besprochenen  Fall  offenbar  gar  nicht
im  Auge.  Es  wollte  vielmehr  bei  allzu  großem
Andrange  gleichzeitiger  Anmeldungen  einer  eintragsreifen
  Forderung  nur  das  Näiliche  sichern,  was
ihr  bei  gegebener  Möglichkeit  sofortiger  Bescheidung
zu  Theil  geworden  wäre.  Ist  daher  der  Effekt  der
nachträglichen  Bescheidung  der,  daß  die  Forderung,
selbst  wenn  sie  am  Anmeldungstage  die  einzige  gewesen
  und  sofort  beschieden  worden  wäre,  doch  nicht
eingetragen  worden  wäre,  so  kann  eine  Beschwerde
gegen  die  Entscheidung  des  Hypothekenamts  in
keinem  Falle  zu  einer  Verdrängung  inzwischen  eingetragener
  Gläubiger  von  dem  bereits  erlangten  Range
führen,  weil  der  Beschwerdeführer  sonst  besser  gestellt
wäre,  als  wenn  er  am  Anmeldungstage  sofort  Bescheid
  erhalten  hätte.

Erachtet  endlich  das  Beschwerdegericht  nur  auf
Grund  beigebrachter  Nova,  nicht  schon  nach  der  Beschaffenheit
  der  Anmeldung  zur  Zeit  des  Anmeldungstages
  letztere  für  eintragsreif,  so  kann  es  den  Ausnahmsfall
  des  §  23  Abs.  3  des  Hypothekengesetzes
überhaupt  nicht  annehmen,  weil  dieser  nur  sofort
eintragsreife  Forderungen  betrifft.  In  diesem  Falle
ist  daher  schon  an  sich  nur  die  zweite  Alternative
möglich.

III.
st  das  Hypothekenamt  berechtigt,  die
freiwillige  Zurücknahme  einer  Urkundenvor-