Einige  hypothekenrechtliche  Fragen.  217

lage  durch  den  Notar  ohne  amtlichen  Bescheid
  zu  gestatten  und  hat  in  Folge  einer
solchen  Zurücknahme  die  Urkundenvorlage
selbst  für  das  Hypothekenamt  als  erledigt
zu  gelten?  Es  gehört  nicht  zu  den  Seltenheiten,
daß  eine  auf  Grund  der  Art.  12  Abs.  2  oder  15
Abs.  2  des  Notariatsgesetzes  geschehene  Vorlage  an
das  Hypothekenamt  von  dem  vorlegenden  Notare
selbst  wieder  zurückgenommen  und  vom  Hypothekenamt
  damit  die  Sache  ipso  facto  als  erledigt,  d.  h.
so  angesehen  wird,  als  wäre  es  mit  derselben  noch
gar  nicht  befaßt  gewesen.  Diese  Ansicht  ist  grundfalsch.
  Vor  Allem  muß  hier  im  Auge  behalten
werden,  daß  es  nach  den  allegirten  Gesetzesstellen,
dann  der  hiezu  ergangenen  Instruktion  vom  1.  Juni
1862  und  einer  weiteren  sehr  detaillirten  Justizministerialentschließung
  vom  26.  Juli  1864  —  (vgl.
IJ.-M.-Bl.  S.  213)  —  endlich  nach  der  sehr  bestimmt
lautenden  Entschließung  vom  6.  April  1869  —
(I.-M.-Bl.  S.  78)  —  von  vorneherein  keineswegs
in  daß  Belieben  des  Notars  gestellt  ist,  ob  und
wann  er  eine  von  ihm  errichtete,  das  Hypothekenwesen
  berührende  Urkunde  dem  Hypothekenamte  vorlegen
  will.  Die  Vorlage  muß  vielmehr  unverzüglich
  geschehen,  einerlei,  ob  die  Urkunde  mangelhaft
ist  oder  nicht,  und  eine  Zurückbehaltung  ist  nur  dann
statthaft,  wenn  der  Vollzug  durch  Aufnahme  einer
weiteren  Urkunde  bedingt  und  die  nöthigen  Einleitungen,
  welche  deren  Errichtung  in  nächster  Zeit
erwarten  lassen,  bereits  getroffen  sind  (vgl.  hiezu
ein  oberstrichterliches  Erkenntniß  vom  30.  März  1869,
abgedruckt  in  den  Blättern  für  Rechtsanwendung
Bd.  34  S.  278,  und  Enderleins  Materialien  zur
Auslegung  des  Notariatsgesetzes  1887  S.  94).
Welter  muß  aber  auch  noch  im  Auge  behalten  werden,
  daß  die  Notare  gemäß  Art.  1  des  Notariatsgesetzes
  öffentliche  Beamte,  nicht  aber  Mandatare