218  Einige  hypothekenrechtliche  Fragen.

der  Parteien  sind,  welche  ihre  Thätigkeit  in  Anspruch
nehmen.  Die  Stellung  der  Notare  zu  den  Gerichten
und  der  Standpunkt,  welchen  sie  diesen  gegenüber
bezüglich  ihrer  Vorlagen,  sowie  der  darauf  ergangenen
Beschlüsse  einzunehmen  haben,  ist  in  Theorie  und
Praxis  schon  so  oft  besprochen  worden,  daß  es  genügen
  dürfte,  hier  auf  Enderlein  a.  a.  O.  S.  96,
dann  S.  102  bis  106  zu  verweisen.

Hienach  ist  also  stets  zu  berücksichtigen,  daß  der
Notar,  gewisse  engbegrenzte  Fälle  ausgenommen,
nicht  legitimirt  ist,  eine  gemachte  Vorlage  aus  eigenem
Antriebe  zurückzuziehen.  Er  kann  dies  thun,  wenn
die  Vorlage  zuerst  an  ein  andere5  Gericht,  z.  B.  an
ein  Vormundschaftsgericht,  hätte  geschehen  sollen  und
nur  aus  Versehen  sofort  dem  Hypothekenamt  zugeleitet
  wurde;  er  kann  es  aber  kraft  seines  Amtes
nicht  thun,  wenn  er  etwa  in  eigener  Erkenntniß  der
Unvollziebbarkeit  des  Geschäftes  Ergänzungen  für
nöthig  oder  allenfalls  für  unmöglich  hält.  Selbst
dann,  wenn  er  mit  Rücksicht  auf  eine  bereits  vorbereitete
  Ergänzung  ursprünglich  befugt  gewesen  wäre,
die  Urkunde  zurückzubehalten,  darf  er  die  bereits  vorgelegte
  aus  solchem  Grunde  nicht  mehr  zurücknehmen,
weil  mit  der  Vorlage  das  Hypothekenamt  ipso  facto
und  ausschließlich  zuständig  geworden  ist,  Cognition
zu  üben  und  zu  entscheiden.  Legt  er  freilich  urkundlichen
  Nachweis  darüber  vor,  daß  die  Vertragsbetheiligten
  selbst  das  beurkundete  Geschäftrückgängig  gemacht
oder  die  Vorlage  bis  auf  weiteres  zurückgezogen
haben  wollen,  oder  erklärt  er  auch  nur  als  öffentlicher
  Beamter,  daß  es  so  der  ihm  kundgegebene
Willen  des  Betheiligten  sei,  dann  wird  es  keinem
Austande  unterliegen,  ihm  die  Zurücknahme  zu  gestatten,
  welche  in  diesem  Falle  selbstverständlich  als
Erledigung  in  Spalte  VII,  nicht  aber  in  Spalte  X
des  Tagebuchs  vorzutragen  ist.  Außerdem  aber
darf  das  Hypothekenamt  den  Besitz  der  Urkunde  so