Einige  hypothekenrechtliche  Fragen.  219

lange  nicht  aufgeben,  bis  es  dieselbe  in  einer  Weise
erledigt  hat,  welche  seine  Verantwortlichkeit  für  den
Vollzug  beendigt.  Damit  dies  eintrete,  ist  vor
allem  nöthig,  daß  eine  Urkunde  niemals  ohne  schriftliche
  Verfügung,  sei  es  auch  etwa  nur  zur  Ergänzung,
  zurückgegeben  wird.  Das  Verfahren  bei  den
Hypothekenämtern  ist  schriftlich;  es  gibt  also  keine
bloß  mündlichen  Verfügungen,  auch  nicht  bei  dem
Verfahren  nach  Anleitung  der  Justizministerialentschließung
  vom  9.  August  1866  —  (J.-M.--Bl.
S.  253)  —.  Vielmehr  gibt  es  höchstens  ein  Zuwarten
  mit  dem  schriftlichen  Bescheide  in  Folge
mündlichen  Verkehr5  bis  zum  Eintreffen  einer  sofort
zugesicherten  Ergänzung.  Unter  keinen  Umständen
aber  darf  der  Hypothekenbeamte  eine  Notariatsurkunde
zurückgeben  oder  deren  Zurücknahme  gestatten,  ohne
daß  vorher  der  Grund  der  Zurücknahme  von  dem
Notare  schriftlich  erklärt  und  dieser  sowie  die  Rückleitung
  als  vom  Hypothekenamte  gebilligt,  sei  es  zum
Hypotheken-Protokolle  oder  auf  der  Urkunde  oder  der
Vorlagnote,  und  im  Tagebuche  konstatirt  wird.  Der
bloße  Vormerk:  „Zurückgenommen“  in  Spalte  X
oder  XII  des  Tagebuches  genügt  nicht,  auch  wenn
es  vom  Notar  mittels  Unterschrift  bestätigt  wird.
Denn  ein  Stellvertreter  oder  Nachfolger  des  Hypothekenbeamten,
  das  Beschwerdegericht  und  die  Aufsichtsbehörde,
  ja  auch  jeder  Betheiligte  muß  in  die
Lage  gesetzt  sein,  sich  jederzeit  Einblick  in  den  ganzen
Hergang  zu  verschaffen,  demnach  auch  die  Ursache
der  Zurücknahme  zu  ersehen.  Es  waltet  hier  genau
dieselbe  Rücksicht  ob,  aus  welcher  unter  Ziff.  XII
der  revidirten  Vorschriften  über  die  Geschäftsbehand--lung
  bei  den  Hypothekenämtern  vom  11.  April  1872—
(IJ.-M.-Bl.  S.  130)  —  verordnet  ist,  daß  die
Notare  die  ihnen  urschriftlich  ohne  Zurückbehaltung
eines  Konzeptes  zugehenden  hypothekenamtlichen  Eröffnungen
  und  Zwischenverfügungen  jedesmal  mit  der